14.11.2024
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Dokument-Nr. 1126

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Beschluss31.08.2005Sozialgericht DresdenS 21 AS 701/05 ER
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Sozialgericht Dresden Beschluss31.08.2005

Arbeits­lo­sengeld II-Empfänger müssen in der Übergangszeit nicht frieren

Arbeits­lo­sengeld II-Empfänger müssen mit dem Heizen nicht auf den ersten Kälteeinbruch warten. Sie haben vielmehr Anspruch auf monatliche Zahlung der Heizkosten auch den Sommer über. Das hat das Sozialgerichts Dresden entschieden.

Betroffen davon sind Personen, die Brennstoffe einmal jährlich kaufen (Flüssiggas, Heizöl, Kohlen). Der 52-jährige Antragsteller aus Pirna bezieht seit dem 1.5.2005 Arbeits­lo­sengeld II (ALG II). Er heizt mit Flüssiggas, das er einmal jährlich geliefert bekommt. Er zahlt dafür durch­schnittlich knapp 1900 € pro Jahr. Die ARGE Landkreis Sächsische Schweiz wollte ihm Heizkosten erst zu Beginn der Heizperiode bewilligen. Dann könne er Flüssiggas in vernünftiger Menge kaufen. Der Antragsteller ging dagegen in den Widerspruch und beantragte bei dem Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz.

Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag statt. Nach dem alten Recht der Sozialhilfe waren Heizkosten bei Bedarf zu erstatten. Mit der Hartz IV-Reform hat sich die Rechtslage geändert. Heizkosten werden monatlich gezahlt. Wenn der ALG II-Empfänger jährlich Brennstoffe kauft, muss er das Geld ansparen. Er ist selbst dafür verantwortlich, das Geld nicht anderweitig auszugeben. Dr. Uwe Kaminski, Vorsitzender der 21. Kammer: „Die Hartz IV-Gesetze geben dem ALG II-Empfänger mehr Eigen­ver­ant­wortung. Die ARGE kann ihn nicht bis zum Kälteeinbruch mit leerem Tank warten lassen und verlangen, erst dann einen Antrag zu stellen und Brennstoffe zu kaufen. Es kann auch notwendig sein, bei entsprechendem Wetter im Juni zu heizen.“

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 06.10.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion

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