14.11.2024
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Urteil23.08.2005Sozialgericht DresdenS 21 AL 281/05
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Sozialgericht Dresden Urteil23.08.2005

Arbeits­lo­sengeld-Umstellung war möglicherweise bundesweit fehlerhaft

Arbeits­lo­sengeld-Bescheide sind zum 1. Januar 2005 rechtswidrig umgestellt worden. Dabei ist es zu Berech­nungs­fehlern zu Lasten der Arbeitslosen gekommen. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 23. August 2005 festgestellt.

Im Zuge der Hartz III-Reform ist das Bemes­sungs­entgelt zur Ermittlung des Arbeits­lo­sen­geldes von einer wöchentlichen auf eine kalen­der­tägliche Berech­nungsweise umgestellt worden. Die Bundesagentur für Arbeit hat den 2004 gültigen Wochenbetrag bei Arbeits­lo­sen­geldbezug über den Jahreswechsel hinaus durch 7 geteilt. Das so ermittelte tägliche Bemes­sungs­entgelt enthält einen Rundungsfehler zu Lasten der Arbeitslosen. Richtig wäre es gewesen, das erzielte Brutto­a­r­beits­entgelt unmittelbar durch die entsprechende Tagesanzahl zu teilen.

Der 60-jährige Kläger aus dem Weißeritzkreis hatte sich gegen die Umstellung seines Arbeits­lo­sen­geldes zum Jahreswechsel 2004/2005 gewandt. Er hatte im letzten Jahr vor der Arbeits­lo­sigkeit als Abtei­lungs­leiter 46.138,62 € verdient. Die Arbeitsagentur hatte ein tägliches Bemes­sungs­entgelt von 125,79 € errechnet. Ohne den aufgetretenen Berech­nungs­fehler beträgt es aber nach der Berechnung des Sozialgerichts Dresden 126,06 €. Das sind 27 Ct mehr pro Tag. Damit erhöht sich die monatliche Auszahlung um ca. 4,20 €.

Dr. Uwe Kaminski, Vorsitzender der 21. Kammer des Sozialgerichts Dresden: „Von dem Berech­nungs­fehler können alle betroffen sein, die über den Jahreswechsel 2004/2005 Arbeits­lo­sengeld bezogen haben. Denn nach Auskunft des Vertreters der Arbeitsagentur in der mündlichen Verhandlung erfolgte die praktizierte Berech­nungsweise bundesweit.“

Das Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 06.09.2005

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