Im Zuge der Hartz III-Reform ist das Bemessungsentgelt zur Ermittlung des Arbeitslosengeldes von einer wöchentlichen auf eine kalendertägliche Berechnungsweise umgestellt worden. Die Bundesagentur für Arbeit hat den 2004 gültigen Wochenbetrag bei Arbeitslosengeldbezug über den Jahreswechsel hinaus durch 7 geteilt. Das so ermittelte tägliche Bemessungsentgelt enthält einen Rundungsfehler zu Lasten der Arbeitslosen. Richtig wäre es gewesen, das erzielte Bruttoarbeitsentgelt unmittelbar durch die entsprechende Tagesanzahl zu teilen.
Der 60-jährige Kläger aus dem Weißeritzkreis hatte sich gegen die Umstellung seines Arbeitslosengeldes zum Jahreswechsel 2004/2005 gewandt. Er hatte im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit als Abteilungsleiter 46.138,62 € verdient. Die Arbeitsagentur hatte ein tägliches Bemessungsentgelt von 125,79 € errechnet. Ohne den aufgetretenen Berechnungsfehler beträgt es aber nach der Berechnung des Sozialgerichts Dresden 126,06 €. Das sind 27 Ct mehr pro Tag. Damit erhöht sich die monatliche Auszahlung um ca. 4,20 €.
Dr. Uwe Kaminski, Vorsitzender der 21. Kammer des Sozialgerichts Dresden: „Von dem Berechnungsfehler können alle betroffen sein, die über den Jahreswechsel 2004/2005 Arbeitslosengeld bezogen haben. Denn nach Auskunft des Vertreters der Arbeitsagentur in der mündlichen Verhandlung erfolgte die praktizierte Berechnungsweise bundesweit.“
Das Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 06.09.2005