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Dokument-Nr. 28930

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Sozialgericht Dresden Urteil17.06.2020

Krankenkasse muss Fahrkosten bei stufenweiser Eingliederung übernehmenStufenweise Eingliederung ist Maßnahme der medizinischen Rehabilitation

Die Krankenkasse hat einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiede­reingliederungs­maßnahme weiterhin Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort zu erstatten. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden. Der Anspruch ist beschränkt auf die Kosten der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beför­de­rungs­klasse.

Mit der stufenweisen Wiedereingliederung wird insbesondere langzei­ter­krankten Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Belas­tungs­fä­higkeit am konkreten bisherigen Arbeitsplatz stundenweise zu steigern, um endgültig wieder gesund und arbeitsfähig zu werden. Je nachdem, ob die Maßnahme im Zusammen-hang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder Übergangsgeld durch die Renten­ver­si­cherung. Daneben sind aber auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort zu erstatten.

SG: Stufenweise Wieder­ein­glie­derung stellt Maßnahme der medizinischen Rehabilitation dar

Im konkreten Fall war der Kläger an 10 Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeitgeber in Dresden gefahren, weswegen die Krankenkasse zur Zahlung von 85,- € verurteilt wurde. Das SG vertrat die Auffassung, dass die stufenweise Wieder­ein­glie­derung an sich bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation sei, obwohl es hier nicht z.B. um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabi­li­ta­ti­o­ns­ein­richtung gehe, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber.

Gesetz sieht bei medizinischer Rehabilitation Fahrt­kos­te­n­er­stattung vor

Insgesamt sei aber wie bei anderen medizinischen Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maß­nahmen auch - das Konzept auf eine vollständige Wieder­her­stellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet. Dies ergebe sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrt­kos­te­n­er­stattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil Krankengeld oder Übergangsgeld als Lohner­satz­leis­tungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückbleiben und die Kasse des Versicherten durch die täglichen Fahrten zum Arbeitgeber belastet würden.

Berufung noch möglich

Gegen das Urteil kann die Krankenkasse Berufung beim Sächsischen Landes­so­zi­al­gericht in Chemnitz einlegen.

Quelle: Sozialgericht Dresden, ra-online (pm/ab)

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