15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 1163

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Sozialgericht Dresden Beschluss11.10.2005

Krankenkasse muss einem Wachkoma-Patienten keine Spazierfahrten ermöglichen

Ein Wachkoma-Patient in einem Pflegeheim hat gegen die Krankenkasse keinen Anspruch auf einen Rollstuhl für Spazierfahrten außerhalb des Pflege­heim­ge­ländes.

Der 41-jährige Antragsteller aus Weinböhla erlitt bei einem Treppensturz im Sommer 2004 schwerste Kopfver­let­zungen. Seitdem liegt er im sogenannten Wachkoma. Eine Verständigung mit ihm ist nicht möglich. Er ist schwer­st­pfle­ge­be­dürftig und vollständig auf fremde Hilfe angewiesen. Die Versorgung mit einem knapp 2.700 € teuren Multi­funk­ti­o­ns­rollstuhl für Spazierfahrten mit seinen Angehörigen lehnte die AOK ab. Daraufhin beantragte seine Vertreterin beim Sozialgericht Dresden Eilrechtsschutz.

Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die Krankenkasse muss Hilfsmittel bezahlen, wenn sie die Selbst­be­stimmung des Betroffenen fördern. Der Antragsteller kann aber keinen eigenen Willen bekunden. Eine aktive Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist ihm damit nicht mehr möglich. Von den Angehörigen herumgefahren zu werden, ohne eigene Wünsche äußern zu können, ist Teil der Pflege. Die Pflegekasse muss den Rollstuhl nicht bezahlen, sie trägt die Heimkosten. Statt dessen muss das Pflegeheim für seine Bewohner Rollstühle bereit stellen. Aber es muss nicht erlauben, dass sie damit das Heimgelände verlassen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden v. 27.10.2005

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