23.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 868

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Sozialgericht Dresden Urteil28.07.2005

Telefonieren ist ein menschliches GrundbedürfnisKrankenkasse muss Kosten für Schwer­hö­ri­gen­telefon übernehmen

Telefonieren ist ein allgemeines Grundbedürfnis im Bereich der Kommunikation. Deshalb muss die Krankenkasse ein Schwer­hö­ri­gen­telefon bezahlen. Faktisch sind nämlich heutzutage alle Haushalte mit einem Telefon versorgt. Daher muss Schwerhörigkeit mit einem entsprechenden Telefon ausgeglichen werden. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Urteil vom 28. Juli 2005 entschieden.

Die 51-jährige schwer­be­hinderte Klägerin leidet an beiden Ohren an einer hochgradigen Schwerhörigkeit. Ein normales Telefon kann sie nicht benutzen. Sie benötigt einen besonderen Apparat mit einem Verstärker. Dieses Gerät leitet den Schall über die Knochen des Kopfes. Es kostet 154 €. Die AOK weigerte sich, die Kosten zu tragen.

Das Sozialgericht Dresden gab der Klage statt. Die Klägerin muss nur einen Eigenanteil von 20 € tragen. Soviel würde ein vergleichbares normales Telefon kosten. Heutzutage verfügen 97 % aller Haushalte in Deutschland über einen Festnetz­an­schluss. Telefonieren ist damit kein außer­ge­wöhn­liches Bedürfnis, das nur bei einem besonderen Bedarf befriedigt werden muss. Vielmehr telefoniert heute de facto jeder.

Jan Spitzer, Vorsitzender der 18. Kammer: "1984 hatte das Bundes­so­zi­al­gericht Telefonieren noch nicht als allgemeines Grundbedürfnis anerkannt. Damals gab es noch mehrere Millionen Haushalte ohne Telefon. Das ist heute anders. Deshalb ist die Krankenkasse verpflichtet, die Behinderung der Klägerin auszugleichen und ihr das Telefonieren zu ermöglichen."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung vom 12.08.2005

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