18.10.2024
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Dokument-Nr. 31162

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Urteil30.11.2021Sozialgericht DresdenS 10 AS 1144/19
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Sozialgericht Dresden Urteil30.11.2021

Keine "Rosinenpickerei" bei Hartz IVSG verbietet Umgehung der Saldierung durch gezielte Rechts­mittel­einlegung

Personen, die Leistungen nach dem SGB II (sogenanntes Hartz IV) erhalten, dürfen bei endgültigen Leistungs­festsetzungen ihre Klagen gegen Bescheide nicht auf einzelne für sie günstige Monate beschränken. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Hilfebedürftige mit monatlich schwankendem Einkommen erhalten vom Jobcenter regelmäßig zunächst vorläufig Grund­si­che­rungs­leis­tungen bewilligt. Grundlage hierfür ist § 41 a SGB II, der dazu dienen soll, langwierige Einkom­men­s­er­mitt­lungen zu vermeiden und den Hilfe­be­dürftigen schnell das soziokulturelle Existenzminimum zu gewähren. Nach Ablauf des Bewil­li­gungs­zeit­raumes werden die Leistungs­ansprüche dann anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte ermittelt. Diese Ermittlung kann dazu führen, dass die Leistungs­be­zie­her*innen für einzelne Monate Nachzahlungen erhalten, für einzelne Monate Leistungen zu erstatten haben. § 41 a Abs. 6 SGB II sieht hierfür eine Saldierung vor, so dass nach Verrechnung der Erstattungen mit Nachzahlungen entweder eine Nachzahlung bleibt oder ein bestimmter Betrag zu erstatten ist.

SG verneint Umgehung der Saldierung durch gezielte Rechts­mit­te­lein­legung

In der Vergangenheit kam es häufiger dazu, dass dann, wenn das Jobcenter z.B. das Einkommen falsch berechnet hatte, nur Rechtsmittel gegen die Monate eingelegt wurden, für die die Korrektur der Einkom­mens­be­rechnung eine Nachzahlung brachte. Diesem Vorgehen hat das Sozialgericht Dresden nunmehr eine Absage erteilt. § 41 a SGB II weicht vom Monatsprinzip des SGB II ab, so dass in die Saldierung gemäß § 41 a Abs. 6 SGB II immer alle Monate des Bewil­li­gungs­zeit­raumes einzubeziehen sind. Die vom Gesetz vorgesehene Saldierung können die Betroffenen gerade nicht dadurch umgehen, dass sie wie bei der "Rosinenpickerei" - einzelne Monate auswählen, gegen die dann gezielt Rechtsmittel eingelegt werden. Es bleibt vielmehr dabei, dass alle Monate des Bewil­li­gungs­zeitraums berechnet und im Ergebnis Nachzahlungen und Erstattungen verrechnet werden.

Quelle: Sozialgericht Dresden, ra-online, (pm/ab)

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