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Dokument-Nr. 8286

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Sozialgericht Dortmund Urteil21.07.2009

Verlegung eines Patienten zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses nicht vergütungsfähigGesamtheit aller Betriebsstätten eines Krankenhaus gilt als ein Krankenhaus

Wird ein Patient zwischen Betriebsstätten eines Krankenhauses verlegt, hat das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse des Patienten keinen Anspruch auf Vergütung von Kranken­trans­porten.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf die Klage der St. Marien-Hospital Hamm gGmbH, die von der AOK Westfalen-Lippe die Bezahlung von Verle­gungs­fahrten zwischen ihrer Psychiatrischen Klinik und der Klinik Knappenstraße verlangte. Zur Klagebegründung hatte der Kranken­haus­träger angeführt, bei den Betriebsstellen handele es sich jeweils um verschiedene Krankenhäuser mit eigenständigen Versor­gungs­auf­trägen. Mit den Transporten sei der Versicherte jeweils aus der vorherigen Kranken­h­aus­be­handlung entlassen und in ein anderes Krankenhaus aufgenommen worden.

Gericht: Verschiedene Kranken­h­aus­be­trie­bs­s­tätten sind als ein Krankenhaus anzusehen

Das Sozialgericht Dortmund ist dieser Argumentation entge­gen­ge­treten und hat die Klage abgewiesen: Es sei keine Verlegung in ein anderes Krankenhaus erfolgt. Das St. Marien-Hospital Hamm sei in der Gesamtheit seiner Betriebsstätten ein Krankenhaus. Die Psychiatrie und der weitere Klinikteil erfüllten für sich allein nicht den Kranken­h­aus­begriff, da der Versor­gungs­auftrag nur für das Krankenhaus als ganzes definiert sei. Dementsprechend handele es sich bei dem St. Marien-Hospital Hamm um ein einheitliches Plankrankenhaus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 12.08.2009

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