15.11.2024
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Dokument-Nr. 334

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Entscheidung18.01.2005Sozialgericht DortmundS 5 AS 1/05 ER
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Sozialgericht Dortmund Entscheidung18.01.2005

Arbeits­lo­sengeld II: Anrechnung von Partne­rein­kommen trotz Unter­halts­ver­pflichtung

Das Sozialgericht Dortmund hat eine erste Entscheidung zur Anrechnung von Partne­rein­kommen bei der Prüfung des Anspruchs auf Grundsicherung für Arbeitssuchende getroffen.

In der Bedarfs­ge­mein­schaft vorhandenes Einkommen kann demnach auch dann angerechnet werden, wenn der nichteheliche Partner der Arbeitslosen für Kinder aus einer früheren Beziehung Unterhalt zahlt, ohne dass die Unter­halts­ansprüche tituliert und regelmäßige Zahlungen nachgewiesen worden sind.

Die Agentur für Arbeit hatte einer 46-jährigen Arbeitslosen aus Witten die Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II versagt und sie zur Bestreitung ihres Lebens­un­terhalts auf das Einkommen ihres Partners i.H.v. 1270,- Euro verwiesen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machte die Arbeitslose geltend, ihr Lebenspartner zahle für seine beiden Kinder monatlich 495,- Euro Unterhalt.

Das Sozialgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Agentur für Arbeit habe zu Recht die Unter­halts­zahlung bei der Bedürf­tig­keits­prüfung außer Betracht gelassen. Anders als im bisherigen Recht der Arbeits­lo­senhilfe seien im Sozial­ge­setzbuch II kein Freibetrag für Unter­halts­leis­tungen oder entsprechende Absetzungen vom Einkommen vorgesehen. Dies führe zu dem sozialpolitisch fragwürdigen Ergebnis, dass der Vater seinen minderjährigen Kindern keinen Unterhalt mehr gewähren könne, weil der Gesetzgeber davon ausgehe, dass er die arbeitslose neue Partnerin unterstütze. Einen Ausweg biete zumindest die Titulierung der tatsächlich gezahlten Unter­halts­ansprüche, ggf. auch ihre Pfändung und Überweisung. Dann stünden der Bedarfs­ge­mein­schaft die Unter­halts­beträge nicht mehr als bereite Mittel zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 21.01.2005

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