15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 6855

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Urteil12.08.2008Sozialgericht DortmundS 48 (44) KR 307/05
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Sozialgericht Dortmund Urteil12.08.2008

Überflüssiger Krankenhaustag trotz Fallpauschale nicht vergütungsfähigOpera­ti­o­ns­vor­be­reitende Maßnahmen und Patien­ten­auf­klärung können auch ambulant erfolgen

Beginnt eine stationäre Behandlung mit einem Tag für opera­ti­o­ns­vor­be­reitende Maßnahmen, die auch ambulant oder präoperativ erbracht werden können, kann die Krankenkasse bei Nichterreichung der unteren Grenz­ver­weildauer einen Abschlag von der Fallpauschale vornehmen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf die Klage eines Krankenhauses aus Arnsberg gegen die Kaufmännische Krankenkasse.

Das Krankenhaus hatte eine dreitägige urologische Behandlung eines Versicherten der Krankenkasse vorgenommen, wobei am ersten Tag präoperative Diagnostik und die Aufklärung des Patienten erfolgten. Die Krankenkasse kürzte die Rechnung des Krankenhauses von 1300,- Euro um 506,- Euro. Der erste Tag der stationären Behandlung sei nicht notwendig gewesen.

Gericht weist Klage des Krankenhaus gegen Kürzung der Rechnung ab

Die hiergegen von dem Krankenhaus erhobene Klage wies das Sozialgericht Dortmund ab. Wegen des Nichterreichens der zweitägigen unteren Grenz­ver­weildauer für die vorgenommene Operation sei der Abschlag gerechtfertigt. Die Diagnostik wie EKG, Sonographie, Röntgen­auf­nahmen und Labor­un­ter­su­chungen sowie die Aufklärung hätten vorstationär stattfinden können. Am ersten Tag habe somit eine Fehlbelegung vorgelegen. Medizinisch notwendig sei nur der zweite Tag gewesen, der Entlassungstag zähle nicht mit.

Gericht: Medizinische Notwendigkeit muss trotz Pauschale vorliegen

Trotz des pauscha­lie­renden Charakters der Vergütung finde weiterhin eine Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit einzelner Belegungstage statt. Fehle es für einzelne Tage an einem Anspruch des Versicherten auf Kranken­h­aus­be­handlung, sei diese auch nicht vergütungsfähig. Soweit für den ersten Tag des stationären Aufenthalts keine medizinische Notwendigkeit vorliege, bestehe die Gefahr, dass dieser bereits abgelaufene Tag nach der Operation im Sinne einer sog. blutigen Entlassung eingespart werde, um den Aufenthalt im Rahmen der pauschalen Vergütung noch wirtschaftlich abzuwickeln.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 20.10.2008

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