Dokument-Nr. 6855
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Sozialgericht Dortmund Urteil12.08.2008
Überflüssiger Krankenhaustag trotz Fallpauschale nicht vergütungsfähigOperationsvorbereitende Maßnahmen und Patientenaufklärung können auch ambulant erfolgen
Beginnt eine stationäre Behandlung mit einem Tag für operationsvorbereitende Maßnahmen, die auch ambulant oder präoperativ erbracht werden können, kann die Krankenkasse bei Nichterreichung der unteren Grenzverweildauer einen Abschlag von der Fallpauschale vornehmen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf die Klage eines Krankenhauses aus Arnsberg gegen die Kaufmännische Krankenkasse.
Das Krankenhaus hatte eine dreitägige urologische Behandlung eines Versicherten der Krankenkasse vorgenommen, wobei am ersten Tag präoperative Diagnostik und die Aufklärung des Patienten erfolgten. Die Krankenkasse kürzte die Rechnung des Krankenhauses von 1300,- Euro um 506,- Euro. Der erste Tag der stationären Behandlung sei nicht notwendig gewesen.
Gericht weist Klage des Krankenhaus gegen Kürzung der Rechnung ab
Die hiergegen von dem Krankenhaus erhobene Klage wies das Sozialgericht Dortmund ab. Wegen des Nichterreichens der zweitägigen unteren Grenzverweildauer für die vorgenommene Operation sei der Abschlag gerechtfertigt. Die Diagnostik wie EKG, Sonographie, Röntgenaufnahmen und Laboruntersuchungen sowie die Aufklärung hätten vorstationär stattfinden können. Am ersten Tag habe somit eine Fehlbelegung vorgelegen. Medizinisch notwendig sei nur der zweite Tag gewesen, der Entlassungstag zähle nicht mit.
Gericht: Medizinische Notwendigkeit muss trotz Pauschale vorliegen
Trotz des pauschalierenden Charakters der Vergütung finde weiterhin eine Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit einzelner Belegungstage statt. Fehle es für einzelne Tage an einem Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung, sei diese auch nicht vergütungsfähig. Soweit für den ersten Tag des stationären Aufenthalts keine medizinische Notwendigkeit vorliege, bestehe die Gefahr, dass dieser bereits abgelaufene Tag nach der Operation im Sinne einer sog. blutigen Entlassung eingespart werde, um den Aufenthalt im Rahmen der pauschalen Vergütung noch wirtschaftlich abzuwickeln.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 20.10.2008
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