15.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 7193

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Sozialgericht Dortmund Urteil10.11.2008

Vorwurf rechts­miss­bräuch­licher Beeinflussung des Aufenthalts unberechtigtBehörde darf duch Aussagen Dritter keine Zweifel konstruieren

Die Stadt Lünen senkt einer neunköpfigen Familie aus dem Kosovo zu Unrecht Leistungen zum Lebensunterhalt um mehr als 30 % unter das Sozia­l­hil­fe­niveau ab, wenn sie sich dabei allein auf die Vermutung stützt, die Asylbewerber gäben sich unzutreffend als Roma aus.

Auf die Klage der Familie hat das Sozialgericht Dortmund die Stadt Lünen zur Zahlung des ungekürzten Sozia­l­hil­fe­re­gel­satzes für länger in Deutschland lebende Asylbewerber (§ 2 Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz) verurteilt. Die Behörde unterstelle der im Jahre 2001 nach Deutschland eingereisten Familie ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte ein rechts­miss­bräuch­liches Verhalten. Dieses liege nicht schon darin, dass die Familie nicht freiwillig ausreise. Die Kläger hätten hinsichtlich ihrer Identität und ihrer Volks­zu­ge­hö­rigkeit nicht getäuscht. Sie stammten zur Überzeugung der Kammer aus dem Kosovo und gehörten der dort besonders verfolgten Minder­hei­ten­gruppe der Roma an. Dabei stütze sich das Gericht u.a. auf eine eingehende Befragung der Kläger mithilfe eines Dolmetschers für die Romasprache.

Aussage von Verwandten verursacht Zweifel an Volks­zu­ge­hö­rigkeit der Kläger

Soweit die Stadt Lünen anführe, mutmaßlich mit den Klägern verwandte Asylbewerber hätten sich in einem anderen Verfahren zunächst als Albaner bezeichnet, könne daraus nicht geschlossen werden, bei den Klägern handele es sich um Albaner. Zweifeln an der Volks­zu­ge­hö­rigkeit habe die Beklagte im Rahmen ihrer Amtser­mitt­lungs­pflicht nachzugehen, anstatt den Klägern eine gesetzlich nicht vorgesehene Beweislast aufzuerlegen.

Behörde hat Aufgabe, für die Kläger günstige Beweistatsachen zu ermitteln

Die Entscheidung beinhaltet eine deutliche Kritik an der Verwal­tung­s­praxis der Stadt Lünen. Die Behörde habe auch die Aufgabe, für die Kläger günstige Beweistatsachen zu ermitteln und dürfe sich nicht darauf beschränken, unter Bezugnahme auf Äußerungen Dritter Zweifel an den Aussagen von Asylbewerbern zu konstruieren, die bei näherer Betrachtung keinen Beweiswert hätten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 12.12.2008

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