22.02.2025
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Urteile, erschienen im Februar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
5      12
6 3456789
7 10111213141516
8 17181920212223
9 2425262728  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
22.02.2025  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 6690

Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
Drucken
Beschluss05.09.2008Sozialgericht DortmundS 47 AY 191/08 ER
ergänzende Informationen

Sozialgericht Dortmund Beschluss05.09.2008

6,99 Euro monatlich zum Lebensunterhalt für 16jährigen Asylbewerber sind nicht ausreichendTante ist keine Familien­an­ge­hörige im engeren Sinne

Die Stadt Schwerte kommt ihrer Pflicht zur Gewährleistung des Existenz­mi­nimums nicht nach, wenn sie das Arbeits­lo­sengeld II (Alg II) des Vormunds einer 16jährigen Vollwaise auf deren Leistungs­an­spruch nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz (AsylbLG) anrechnet und lediglich 6,99 Euro monatlich auszahlt.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Jugendlichen, dessen Eltern bei der Tsunami-Katastrophe im Jahre 2005 ums Leben gekommen seien sollen. Seine Tante, die für sich und ihre Tochter Alg II bezieht, nahm ihn auf und wurde als Vormund bestellt.

Tante wehte sich gegen die Anrechnung

Die Tante wehrte sich gegen die Anrechnung der für sie und ihre Tochter gezahlten Sozialleistung. Auf ihren Eilantrag hin verpflichtete das Sozialgericht Dortmund die Stadt Schwerte, dem Jugendlichen monatlich 192,41 Euro zu zahlen. Zwar sei verfügbares Einkommen von Familien­an­ge­hörigen, die im selben Haushalt lebten, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen.

Tante ist nicht Familien­an­ge­hörige im engeren Sinne

Die Tante sei jedoch nicht als Familien­an­ge­hörige im engeren Sinne anzusehen. Daran ändere auch ihre Stellung als Vormund nichts. Dass die Tante bereit sei, sich einer minderjährigen Waise anzunehmen, dürfe nicht dadurch sanktioniert werden, dass ihre Sozia­l­leis­tungen auf das Niveau des AsylbLG herabgesetzt würden. Der Jugendliche sei nicht in der Lage, von den bewilligten 6,99 Euro monatlich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 16.09.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss6690

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI