18.10.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 6690

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Beschluss05.09.2008Sozialgericht DortmundS 47 AY 191/08 ER
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Sozialgericht Dortmund Beschluss05.09.2008

6,99 Euro monatlich zum Lebensunterhalt für 16jährigen Asylbewerber sind nicht ausreichendTante ist keine Familien­an­ge­hörige im engeren Sinne

Die Stadt Schwerte kommt ihrer Pflicht zur Gewährleistung des Existenz­mi­nimums nicht nach, wenn sie das Arbeits­lo­sengeld II (Alg II) des Vormunds einer 16jährigen Vollwaise auf deren Leistungs­an­spruch nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz (AsylbLG) anrechnet und lediglich 6,99 Euro monatlich auszahlt.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Jugendlichen, dessen Eltern bei der Tsunami-Katastrophe im Jahre 2005 ums Leben gekommen seien sollen. Seine Tante, die für sich und ihre Tochter Alg II bezieht, nahm ihn auf und wurde als Vormund bestellt.

Tante wehte sich gegen die Anrechnung

Die Tante wehrte sich gegen die Anrechnung der für sie und ihre Tochter gezahlten Sozialleistung. Auf ihren Eilantrag hin verpflichtete das Sozialgericht Dortmund die Stadt Schwerte, dem Jugendlichen monatlich 192,41 Euro zu zahlen. Zwar sei verfügbares Einkommen von Familien­an­ge­hörigen, die im selben Haushalt lebten, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen.

Tante ist nicht Familien­an­ge­hörige im engeren Sinne

Die Tante sei jedoch nicht als Familien­an­ge­hörige im engeren Sinne anzusehen. Daran ändere auch ihre Stellung als Vormund nichts. Dass die Tante bereit sei, sich einer minderjährigen Waise anzunehmen, dürfe nicht dadurch sanktioniert werden, dass ihre Sozia­l­leis­tungen auf das Niveau des AsylbLG herabgesetzt würden. Der Jugendliche sei nicht in der Lage, von den bewilligten 6,99 Euro monatlich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 16.09.2008

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