24.11.2024
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Dokument-Nr. 332

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Entscheidung17.03.2005Sozialgericht DortmundS 44 KR 6/04
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Sozialgericht Dortmund Entscheidung17.03.2005

Sonnen­schutz­mittel sind keine Kassenleistung

Krankenkassen müssen selbst dann nicht die Kosten für Sonnen­schutz­mittel übernehmen, wenn Versicherte aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung auf deren permanente Verwendung angewiesen sind.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 21-jährigen Versicherten der Allgemeinen Ortskran­kenkasse (AOK) Westfalen-Lippe aus Lünen.

Der Versicherte leidet seit seiner Kindheit an der seltenen genetisch bedingten Hauterkrankung Xeroderma pigmentosum, die auf einer Überemp­find­lichkeit der Haut gegenüber ultravioletten Strahlen beruht und schon bei kurzer Sonnen­licht­ex­po­sition zu Sonnenbrand führt. Die Thera­pie­maß­nahmen beschränken sich bisher auf die Vermeidung von Sonnen­ein­wirkung sowie eine frühzeitige Diagnose und Behandlung bösartiger Hauttumore. Die AOK Westfalen-Lippe lehnte den Antrag des Versicherten auf Erstattung der Kosten für das Licht­schutz­präparat „Daylong 25 ultra“ mit der Begründung ab, dass Hautpfle­ge­mittel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürften.

Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Bei Licht­schutz­mitteln handele es sich nicht um apothe­ken­pflichtige Arzneimittel, so dass ein Anspruch gegen die Krankenkasse nach dem Sozial­ge­setzbuch nicht bestehe. Es komme bei der Qualifikation als Arzneimittel nicht auf den konkreten Verwen­dungszweck, sondern vielmehr auf die überwiegende objektive Zweckbestimmung an. Insoweit sei unerheblich, dass die schwere Erkrankung des Klägers die ständige Verwendung von Sonnen­schutz­mitteln dringend erfordere. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bestimmte Behand­lungs­maß­nahmen in den Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung einbezogen und andere der Eigen­ver­ant­wortung der Versicherten zugeordnet habe. Insbesondere könne auch nicht die finanzielle Belastung des Versicherten durch die Kosten der Licht­schutz­prä­parate eine Leistungs­pflicht der gesetzlichen Krankenkassen begründen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 24.03.2005

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