15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 1157

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Sozialgericht Dortmund Beschluss20.10.2005

Arbeits­lo­sengeld II / Hartz IV: Arbeitslose ohne Kranken­ver­si­che­rungs­schutz ?

Der Zustän­dig­keits­konflikt zwischen den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den kommunalen Sozialämtern um die Betreuung erwer­bs­ge­min­derter Arbeitsloser tangiert den Kranken­ver­si­che­rungs­schutz von Beziehern des Arbeits­lo­sen­geldes II (ALG II) nicht. Das Sozialgericht Dortmund untersagt deshalb in einem aktuellen Beschluss der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK), die Pflicht­ver­si­cherung eines ALG II - Beziehers zu ignorieren.

Das Gericht gewährt einem 45-jährigen Dortmunder Arbeitslosen, der wegen eines Gehirnschlages seit Mai 2005 in stationärer Behandlung ist, einstweiligen Rechtsschutz zur Kostentragung der Kranken­be­handlung durch die DAK.

Die Krankenkasse ist der Auffassung, dem Arbeitslosen sei bei fehlender Erwer­bs­fä­higkeit zu Unrecht von der ARGE im Jobcenter Dortmund ALG II bewilligt worden. Es bestehe keine Pflicht­mit­glied­schaft in der Kranken­ver­si­cherung, weil eigentlich Sozia­l­hil­fe­leis­tungen der Stadt Dortmund zu gewähren seien. Die ARGE gewähre bewußt gesetzeswidrig ALG II, um die Krank­heits­kosten auf die DAK abzuwälzen.

Das Sozialgericht Dortmund geht mit seinem Beschluss davon aus, dass der Zustän­dig­keits­konflikt der Behörden nicht auf dem Rücken des schwerkranken Arbeitslosen ausgetragen werden kann. Die Kranken­ver­si­che­rungs­pflicht bestehe während des Bezuges von Alg II kraft Gesetzes. Es genüge der tatsächliche Bezug von ALG II. Krankenkassen dürften die Bewilligung von ALG II nicht selbst überprüfen. Auch aus Billig­keits­gründen könne die DAK nicht von der Kostentragung der Kranken­be­handlung entbunden werden. Selbst wenn der ALG II-Bezug wegen fehlender Erwer­bs­fä­higkeit des Betroffenen rechtswidrig sei, dürfe der Leistungs­be­zieher nicht schutzlos gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 27.10.2005

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