21.11.2024
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Dokument-Nr. 10036

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Sozialgericht Dortmund Urteil12.03.2010

Zuschuss für Einbau einer behin­de­rungs­ge­rechten Terrassentür als Leistung der Pflege­ver­si­cherungAuch die Terrasse gehört zum individuellen Wohnumfeld

Die Pflegekasse hat den Umbau eines Küchenfensters in eine behin­de­rungs­ge­rechte Terrassentür zu bezuschussen, soweit die pflege­be­dürftige Versicherte hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne fremde Hilfe mit ihrem Rollstuhl die Terrasse zu nutzen. So entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine pflege­be­dürftige Frau, die infolge einer zu engen Terrassentür im Wohnzimmer mit ihrem Rollstuhl keinen Zugang zu Terrasse und Garten. Die Pflegekasse Knappschaft-Bahn-See in Bochum lehnte die Kostentragung für die Umbaumaßnahme ab, weil sie zur selbständigen Lebensführung der Pflege­be­dürftigen nicht erforderlich sei und die Terrasse im Sinne des § 40 Sozial­ge­setzbuch XI nicht zum Wohnumfeld gehöre.

Wohnumfeld beinhaltet nicht nur den eigentlichen Wohnraum

Das Sozialgericht Dortmund widersprach der Pflegekasse: Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes seien u. a. dann zu gewähren, wenn dadurch im Einzelfall eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflege­be­dürftigen wieder­her­ge­stellt werde. Die Terrasse gehöre zum individuellen Wohnumfeld der Klägerin. Der Begriff des Wohnumfeldes beinhalte über den eigentlichen Wohnraum hinaus auch die Nutzung von angrenzenden Terrassen und Balkonen. Durch den Umbau des Küchenfensters werde die Selbstständigkeit der Lebensführung der Klägerin insoweit verbessert, als sie ohne Hilfestellung mit ihrem Rollstuhl die Terrasse erreiche.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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