21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 19221

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Sozialgericht Dortmund Urteil22.09.1998

Sturz vom Stuhl aufgrund Einschlafens wegen Überarbeitung stellt Arbeitsunfall darAnspruch auf Leistung aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung besteht

Fällt jemand an seinem Arbeitsplatz vom Stuhl, weil er wegen einer betrieblichen Überarbeitung eingeschlafen ist, und verletzt er sich dabei, so besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Ist das Einschlafen dagegen nicht auf die betriebliche Tätigkeit zurückzuführen, so besteht kein Versi­che­rungs­schutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im August 1996 fiel eine Gastwirtin gegen 1.30 Uhr von einem Sitz an der Theke, wodurch sie mit ihrem Kopf an der Fußstütze der Theke stieß. Nach den Angaben der Gastwirtin kam es zum Sturz, weil sie bei der Abrechnung wegen Übermüdung eingeschlafen sei. Sie sei bereits seit 11 Uhr allein in der Gaststätte tätig gewesen. Sie beanspruchte daraufhin ihre gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Diese lehnte jedoch eine Zahlung mit dem Hinweis ab, dass ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Die Müdigkeit habe ihre Ursache nicht in der betrieblichen Tätigkeit gehabt. Die Gastwirtin erhob nach dem ablehnenden Bescheid Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz aufgrund fehlenden Arbeitsunfalls

Das Sozialgericht Dortmund entschied gegen die Gastwirtin. Ihr habe kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung zugestanden. Denn der Sturz sei nicht als Arbeitsunfall zu werten gewesen. Die Übermüdung habe nicht im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gestanden.

Fehlender Zusammenhang zwischen Übermüdung und betrieblicher Tätigkeit

Die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, wie etwa Essen, Trinken und Schlafen, gehöre nach Auffassung des Sozialgerichts in den Bereich der Eigen­wirt­schaft­lichkeit. Eine Beziehung zum Betrieb bestehe dabei nicht. Dies gelte selbst dann, wenn die Tätigkeit am Arbeitsplatz vorgenommen wird. Eine Ausnahme bestehe jedoch dann, wenn das Einschlafen auf eine betriebliche Überarbeitung zurückzuführen ist. Ein Arbeitsunfall sei daher dann anzunehmen, wenn der Betroffene aufgrund einer außer­or­dent­lichen Anstrengung übermüdet eingeschlafen ist oder wenn der Schlaf seine Ursache in anderen betrieblichen Gründen hat. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Kein Einschlafen aufgrund betrieblicher Überarbeitung

Die Gastwirtin habe nicht nachweisen können, so das Sozialgericht, dass sie infolge einer betrieblichen Überarbeitung eingeschlafen ist. Zwar sei es richtig, dass sie einen langen Arbeitstag hatte. Sie habe aber zugleich angegeben, dass ein solcher langer Arbeitstag nicht ungewöhnlich für sie gewesen sei. Zudem soll der Tag ruhig gewesen sein, so dass sie zwischendurch Pausen habe einlegen können.

Quelle: Sozialgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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