Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 60-jährigen Arbeitslosen aus Bönen, die bis zum 31.12.2004 von der Agentur für Arbeit Hamm Arbeitslosenhilfe in Höhe von 302,72 Euro monatlich bezogen hatte. Seit dem 01.01.2005 gewährt die Arbeitsgemeinschaft SGB II für den Kreis Unna ALG II in Höhe von 190,47 Euro monatlich. Die durch den Sozialverband Deutschland in Hamm vertretene Klägerin machte geltend, auf der Grundlage der sog. „58er-Regelung“ (§ 428 SGB III) gegenüber der Agentur für Arbeit Bestandsschutz auf Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe in der bisherigen Höhe zu besitzen.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Arbeitslosenhilfe werde seit Einführung des Sozialgesetzbuchs II zum 01.01.2005 nicht mehr gewährt. Der Leistungsanspruch sei nicht durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt, weil die Arbeitslosenhilfe nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen, sondern aus Steuermitteln finanziert worden sei. Außerdem verfolge der Gesetzgeber mit der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage wichtige Gemeinwohlinteressen.
Der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach der sog. 58er-Regelung, d.h. unter Verzicht des Nachweises einer Arbeitsbereitschaft, begründe keinen Vertrauenschutz darauf, trotz der Hartz IV-Gesetzgebung Arbeitslosenhilfe in der bisherigen Höhe weiterbeziehen zu können. Ein Vertrauensschutz könne sich allenfalls darauf beziehen, Leistungen ohne den Nachweis einer Arbeitsbereitschaft zu erhalten. Dem habe der Gesetzgeber in § 65 Abs. 4 SGB II Rechnung getragen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben auch dann ALG II erhielten, wenn sie mangels Arbeitsbereitschaft nicht alle Möglichkeiten nutzten, ihre Hilfebedürftigkeit durch Arbeitsaufnahme zu beenden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 29.11.2005