23.11.2024
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Dokument-Nr. 1441

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Sozialgericht Dortmund Gerichtsbescheid23.11.2005

Hartz IV: Ältere Arbeitslose ohne Vertrau­ens­schutz auf Fortzahlung der Arbeits­lo­senhilfe

Langzeit­a­r­beitslose, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres bis Ende 2004 Arbeits­lo­senhilfe unter erleichterten Voraussetzungen bezogen haben, haben seit Januar 2005 keinen Anspruch auf Weiterzahlung dieser Leistung, sondern lediglich auf Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 60-jährigen Arbeitslosen aus Bönen, die bis zum 31.12.2004 von der Agentur für Arbeit Hamm Arbeits­lo­senhilfe in Höhe von 302,72 Euro monatlich bezogen hatte. Seit dem 01.01.2005 gewährt die Arbeits­ge­mein­schaft SGB II für den Kreis Unna ALG II in Höhe von 190,47 Euro monatlich. Die durch den Sozialverband Deutschland in Hamm vertretene Klägerin machte geltend, auf der Grundlage der sog. „58er-Regelung“ (§ 428 SGB III) gegenüber der Agentur für Arbeit Bestandsschutz auf Weiterzahlung der Arbeits­lo­senhilfe in der bisherigen Höhe zu besitzen.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Arbeits­lo­senhilfe werde seit Einführung des Sozial­ge­setzbuchs II zum 01.01.2005 nicht mehr gewährt. Der Leistungs­an­spruch sei nicht durch die Eigen­tums­ga­rantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt, weil die Arbeits­lo­senhilfe nicht aus Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen, sondern aus Steuermitteln finanziert worden sei. Außerdem verfolge der Gesetzgeber mit der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage wichtige Gemein­wohl­in­teressen.

Der Bezug von Arbeits­lo­senhilfe nach der sog. 58er-Regelung, d.h. unter Verzicht des Nachweises einer Arbeits­be­reit­schaft, begründe keinen Vertrauenschutz darauf, trotz der Hartz IV-Gesetzgebung Arbeits­lo­senhilfe in der bisherigen Höhe weiterbeziehen zu können. Ein Vertrau­ens­schutz könne sich allenfalls darauf beziehen, Leistungen ohne den Nachweis einer Arbeits­be­reit­schaft zu erhalten. Dem habe der Gesetzgeber in § 65 Abs. 4 SGB II Rechnung getragen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben auch dann ALG II erhielten, wenn sie mangels Arbeits­be­reit­schaft nicht alle Möglichkeiten nutzten, ihre Hilfe­be­dürf­tigkeit durch Arbeitsaufnahme zu beenden.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 29.11.2005

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