Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Firma aus Schwelm, die Show-Tanz-Vorführungen in Diskotheken organisiert. Der Firmeninhaber klagte gegen eine Beitragsnachforderung der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA) i.H.v. 47.916,-Euro. Während der Kläger in seinen 31 Tänzerinnen und einem Tänzer freiberufliche Honorarkräfte sah, stufte die LVA diese bei einer Betriebsprüfung als versicherungspflichtige Arbeitnehmer ein.
Das Sozialgericht bestätigte die Beitragsnachforderung der LVA nach Beiladung und Befragung der Animateure nur zum Teil: Soweit sie mehrere Auftraggeber hatten, über eigene "Betriebsmittel" wie z.B. Kostüme verfügten, Eigenwerbung u.a. im Internet betrieben und vom Kläger unmittelbar nach den jeweiligen Auftritten bar bezahlt wurden, habe es sich um sozialversicherungsfreie Selbständige gehandelt.
Diejenigen Darsteller, die nur für den Kläger tanzten, in den Betriebsablauf der Agentur u.a. durch verpflichtende Übungsstunden eingebunden waren, monatlich nach Stundenlohn bezahlt wurden und nach außen lediglich im Rahmen des Agentur-"Teams" auftreten durften, seien abhängig Beschäftigte gewesen. Für diese 22 Animateure müsse der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 27.369,- Euro nachzahlen. Dabei gehe es zu Lasten des Firmeninhabers, dass dieser infolge einer Verletzung seiner Aufzeichnungspflichten eine etwaige geringfügige Beschäftigung einzelner Mitarbeiter nicht nachweisen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 09.09.2005