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Dokument-Nr. 5571

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Sozialgericht Dortmund Urteil25.01.2008

Schwarzarbeit: Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträgeVorsätzlich vorenthaltene Beiträge haben längere Verjäh­rungs­fristen

Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen 30 Jahre lang für geschuldete Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge einstehen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Spedition aus Bochum, die von der Deutschen Renten­ver­si­cherung Westfalen auf Zahlung von 24495,- Euro an Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen für die Jahre 1995 bis 1998 zuzüglich 15820,- Euro an Säumnis­zu­schlägen in Anspruch genommen wurde.

Im Rahmen eines steuer­straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens war aufgefallen, dass die Stunden­auf­zeich­nungen auf den Aushilfs­lohn­quit­tungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten.

Die Spedition machte mit ihrer Klage gegen die Beitrags­nach­for­derung der DRV Westfalen ohne Erfolg die Verjährung der Forderung geltend. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Beklagte könne Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge aus der geschätzten Summe der Arbeitsentgelte verlangen, weil die Spedition ihre Aufzeich­nungs­pflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht (bzw. -freiheit wegen Geringfügigkeit) und die konkrete Beitragshöhe der einzelnen Fahrer nicht mehr festgestellt werden könne.

Ungeachtet eines Geständnisses des Geschäfts­führers der Spedition gegenüber der Steuer­ver­waltung lässt nach Auffassung des Sozialgerichts bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Schluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers gewesen sei, sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Pflichten zu umgehen. Vorsätzlich vorenthaltene Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge verjährten erst nach 30 Jahren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 07.02.2008

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