15.11.2024
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Dokument-Nr. 3069

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Urteil25.08.2006Sozialgericht DortmundS 34 R 43/05
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Sozialgericht Dortmund Urteil25.08.2006

Während DDR-Haft keine Anrechnung von Erzie­hungs­zeiten für RenteBereits erfolgte Anrechnung einer Ersatzzeit laut Gericht ausreichend

Zeiten der Inhaftierung in der DDR können auch dann keine Berück­sich­ti­gungszeit wegen Kindererziehung sein, wenn es sich um eine rechts­s­taats­widrige Freiheits­ent­ziehung der Mutter aus politischen Gründen gehandelt hat. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Ärztin aus Gevelsberg, die in den 70iger Jahren in der DDR eine einein­halb­jährige Haftstrafe wegen versuchter Republikflucht abgesessen hat. Ihre Tochter, die damals im Vorschulalter war, wurde bis zur anschließenden Ausreise in die Bundesrepublik in einem Kinderheim und von der Großmutter betreut.

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund (DRV) lehnte den Antrag der Ärztin auf Feststellung einer Kinder­be­rück­sich­ti­gungszeit für den Haftzeitraum ab, weil die Erziehung der Tochter durch die Inhaftierung unterbrochen worden sei.

Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Ärztin geltend, ihre vorübergehende recht­staats­widrige Inhaftierung habe die Erziehung nicht unterbrochen. So habe sie durch monatliche Briefe weiter Einfluss auf die Entwicklung ihrer Tochter genommen. Die Entscheidung der DRV billige das Staatsunrecht der DDR und würdige nicht den durch die Erziehung der Tochter geleisteten generativen Beitrag für das Renten­ver­si­che­rungs­system.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Eine Berück­sich­ti­gungszeit wegen der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten 10. Lebensjahr setze voraus, dass wie bei der Kinder­er­zie­hungszeit das Kind tatsächlich von dem Versicherten erzogen worden sei. Der betreffende Elternteil müsse gewillt und in der Lage gewesen sein, für die Erziehung des Kindes zu sorgen. Hierzu gehöre in der Regel die häusliche Gemeinschaft mit dem Kind. Die Klägerin habe während der Haft nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Tochter leben und auch keinen wesentlichen Einfluss auf ihre Erziehung nehmen können. Auf die Gründe, warum die Klägerin gehindert gewesen sei, die Erziehung ihrer Tochter selbst fortzusetzen, komme es nicht an.

Das Sozialgericht ist der Auffassung, dass dem Freiheitsentzug in der DDR durch die Anrechnung einer Ersatzzeit hinreichend Rechnung getragen werde. Einer weitergehenden renten­recht­lichen Kompensation bedürfe es nicht, zumal die Klägerin ihr Berufsleben als Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ganz überwiegend außerhalb der Solida­r­ge­mein­schaft der gesetzlich Renten­ver­si­cherten zurückgelegt habe. Nennenswerte Defizite in der sozialen Sicherung der Klägerin seien nicht erkennbar, wobei die begehrte Kinder­be­rück­sich­ti­gungszeit die Altersrente lediglich um 1,78 € monatlich erhöhen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 18.09.2006

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