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Dokument-Nr. 10353

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Sozialgericht Dortmund Urteil24.09.2010

SG Dortmund: Bundesliga-Ringer ist kein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiger ArbeitnehmerFrei gestaltbares Training und Tätigkeit für andere Auftraggeber stellt freiberufliche sozia­l­ver­si­che­rungsfreie Honor­ar­tä­tigkeit dar

Ein Ringer und Werbepartner eines Bundes­li­ga­vereins ist als freiberufliche Honorarkraft sozia­l­ver­si­che­rungsfrei, soweit er für weitere Auftraggeber tätig sein und das Training frei gestalten kann. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall absolvierte ein Auszubildender aus Frankfurt/Oder für den Kraft­s­port­verein Witten 07 e.V. (KSV) in der Saison 2007/2008 Bundes­li­ga­ring­kämpfe und Werbeauftritte. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund (DRV) stellte fest, dass der Ringer auf Grund einer abhängigen Beschäftigung sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig sei.

Auszubildender war nicht sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig

Die hiergegen von dem KSV erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass der Auszubildende in seiner Tätigkeit als Ringer und Werbepartner bei dem KSV nicht auf Grund einer abhängigen Beschäftigung sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig gewesen sei.

Tätigkeit beim Verein war keine abhängige Beschäftigung

Die Möglichkeit, trotz der vertraglichen Bindung mit dem KSV weitere, von diesem unabhängige Wettkämpfe, Werbe- und Sponso­ren­auf­tritte zu absolvieren, spreche gegen eine Eingliederung in den Verein und für eine Selbst­be­stimmtheit der sportlichen Betätigung des Ringers. Eine Pflicht zur Annahme einzelner Aufträge habe nicht bestanden.

Training konnte frei gestaltet werden

Darüber hinaus habe der Sportler das für die Vertrags­er­füllung wesentliche regelmäßige Training an seinem entfernten Ausbildungsort nach Inhalt, Umfang und zeitlicher Lage frei gestalten können. Demgegenüber erscheine es für die Status­be­ur­teilung als unerheblich, dass während der Kämpfe wie bei jedem Sportturnier Kampfzeiten, Trikots und Trainer­wei­sungen vorgegeben worden seien.

Ringer trägt durch Regelung unter­neh­me­risches Risiko

Der Ringer habe insoweit ein unter­neh­me­risches Risiko getragen, als sich der KSV nicht verpflichtet habe, ihn in einem bestimmten Umfang einzusetzen und das Honorar in Gestalt einer neben der Kampfprämie gezahlten Siegprämie zum Teil erfolgsabhängig gewesen sei.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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