15.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil20.10.2006

Abfindung nach Änderung des Arbeits­ver­hält­nisses gilt als beitrags­pflichtiges Arbeitsentgelt

Im Falle eines technischen Angestellten aus Wuppertal, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart hatte, sein Arbeits­ver­hältnis zum 30.06.2004 zu beenden, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von 26.000,- Euro zu erhalten und für die Folgezeit vom 01.07.2004 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2005 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit 400,- Euro monatlich beschäftigt zu werden entschied das Sozialgericht Dortmund, dass die bei der Umwandlung des Vollzeit­a­r­beits­ver­hält­nisses in eine geringfügige Beschäftigung gezahlte Abfindung beitrags­pflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt ist.

Ab dem 01.07.2004 bezog der Angestellte Altersrente für schwer­be­hinderte Menschen. Anlässlich einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund (DRV) von dem Arbeitgeber, einer Firma aus Sprockhövel, Beiträge zur Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung i.H.v. 2301,38 Euro aus der gezahlten Abfindung nach. Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage führte der Arbeitgeber an, es handele sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Arbeits­ver­hältnisse, weshalb die Abfindung beitragsfrei bleibe.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage des Arbeitgebers ab. Die DRV erhebe zu Recht aus der Abfindung Beiträge nach, denn es handele sich um einmaliges Arbeitsentgelt. Der Abfindung habe die Vereinbarung der Arbeits­ver­trags­parteien zu Grunde gelegen, die trotz anders lautender Bezeichnung ("Aufhe­bungs­vertrag") in der Sache die Annahme einer arbeit­ge­ber­seitigen Änderungs­kün­digung durch den Arbeitnehmer beinhalte. Der Arbeitnehmer habe in der Vereinbarung die Änderung seiner Arbeits­be­din­gungen, nämlich den Verlust des Vollzeit­a­r­beits­platzes bei künftiger Verrichtung eines Bereit­schafts­dienstes gegen Zahlung der Abfindung akzeptiert.

Das Sozialgericht führte weiter aus: Während echte Abfindungen lediglich deshalb nicht dem beitrags­pflichtigen Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung zugerechnet würden, weil sie für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung gezahlt würden, treffe dies bei Abfindungen wegen der Verschlech­terung der Arbeits­be­din­gungen nicht zu. Der Angestellte habe weiterhin eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin verrichtet. Der Arbeitgeber habe wegen der vereinbarten Geringfügigkeit Pauschal­beiträge in der Renten- und Kranken­ver­si­cherung zu entrichten. Bei Umwandlung einer versi­che­rungs­pflichtigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung bestünden damit auf das Arbeitsentgelt bezogene Beitrags­pflichten, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die anlässlich der Umwandlung gezahlte Abfindung als einmaliges Arbeitsentgelt beitrags­pflichtig zu machen. Es handele sich um eine Entgelt­kom­pen­sation, die der Beschäftigte bei fortbestehendem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis von seinem Arbeitgeber als Gegenleistung für die Zeit einer Beschäftigung erhalte. Die Beitragspflicht sei sachgerecht, weil eine umfassende Berück­sich­tigung aller im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehenden Einnahmen als Arbeitsentgelt dem Solida­ri­täts­prinzip entspreche und in der Renten­ver­si­cherung der Sicherung höherer Leistungs­ansprüche diene.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 14.11.2006

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