Ab dem 01.07.2004 bezog der Angestellte Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Anlässlich einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) von dem Arbeitgeber, einer Firma aus Sprockhövel, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung i.H.v. 2301,38 Euro aus der gezahlten Abfindung nach. Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage führte der Arbeitgeber an, es handele sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Arbeitsverhältnisse, weshalb die Abfindung beitragsfrei bleibe.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage des Arbeitgebers ab. Die DRV erhebe zu Recht aus der Abfindung Beiträge nach, denn es handele sich um einmaliges Arbeitsentgelt. Der Abfindung habe die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien zu Grunde gelegen, die trotz anders lautender Bezeichnung ("Aufhebungsvertrag") in der Sache die Annahme einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer beinhalte. Der Arbeitnehmer habe in der Vereinbarung die Änderung seiner Arbeitsbedingungen, nämlich den Verlust des Vollzeitarbeitsplatzes bei künftiger Verrichtung eines Bereitschaftsdienstes gegen Zahlung der Abfindung akzeptiert.
Das Sozialgericht führte weiter aus: Während echte Abfindungen lediglich deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung zugerechnet würden, weil sie für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung gezahlt würden, treffe dies bei Abfindungen wegen der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht zu. Der Angestellte habe weiterhin eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin verrichtet. Der Arbeitgeber habe wegen der vereinbarten Geringfügigkeit Pauschalbeiträge in der Renten- und Krankenversicherung zu entrichten. Bei Umwandlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung bestünden damit auf das Arbeitsentgelt bezogene Beitragspflichten, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die anlässlich der Umwandlung gezahlte Abfindung als einmaliges Arbeitsentgelt beitragspflichtig zu machen. Es handele sich um eine Entgeltkompensation, die der Beschäftigte bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis von seinem Arbeitgeber als Gegenleistung für die Zeit einer Beschäftigung erhalte. Die Beitragspflicht sei sachgerecht, weil eine umfassende Berücksichtigung aller im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehenden Einnahmen als Arbeitsentgelt dem Solidaritätsprinzip entspreche und in der Rentenversicherung der Sicherung höherer Leistungsansprüche diene.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 14.11.2006