15.11.2024
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Dokument-Nr. 3535

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Sozialgericht Dortmund Urteil09.10.2006

Rechtsradikaler muss mit Ausländern arbeitenWeigerung führt zu Kürzung des Arbeits­lo­sengelds

Weigert sich ein Langzeit­a­r­beitsloser, wegen seiner auslän­der­feind­lichen Gesinnung eine Arbeits­ge­le­genheit in einem Multi­kul­tu­rellen Forum anzunehmen, kann der Leistungsträger das Arbeits­lo­sengeld II kürzen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines arbeitslosen Mannes aus Lünen, der sich weigerte, auf Aufforderung der Arbeits­ge­mein­schaft für den Kreis Unna (ARGE) eine Bewerbung an das Multikulturelle Forum e.V. in Lünen zu richten. Daraufhin kürzte die ARGE das Arbeits­lo­sengeld II von 345,- Euro für drei Monate um 30 %.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage machte der Arbeitslose geltend, er sehe sich als Sympathisant einer rechten Partei nicht in der Lage, für eine Institution zu arbeiten, die eine Integration von Ausländern befürworte und von Ausländern geleitet werde. Die angebotene Arbeits­ge­le­genheit habe nicht seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern seiner Disziplinierung und Demütigung gedient.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Die angebotene Arbeits­ge­le­genheit bei dem Multi­kul­tu­rellen Forum sei dem Kläger zumutbar, ohne dass er einen wichtigen Grund für seine Verweigerung habe. Die Gewissens- und Weltan­schau­ungs­freiheit des Klägers finde ihre Grenzen in dem verfas­sungs­recht­lichen Verbot der Diskriminierung von Ausländern. Von daher komme es nicht in Betracht, dem politischen Standpunkt des Klägers gegenüber Ausländern bei der Auswahl eines geeigneten Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 18.12.2006

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