Dokument-Nr. 5304
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Sozialgericht Dortmund Urteil19.11.2007
Hartz IV: Heizkostenkürzung nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches Heizverhalten
Grundsicherungsträger müssen Beziehern von Arbeitslosengeld II solange die tatsächlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstatten, bis diese auf Grund eines vorherigen Hinweises der Behörde in der Lage waren, überhöhte Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 62-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Lünen, von deren Fernwärmerechnung die Arbeitsgemeinschaft für den Kreis Unna (ARGE) für 1 ½ Jahre 550,- Euro nicht übernommen hatte. Die ARGE war der Auffassung, die Heizkosten seien unangemessen hoch, weil sie um 50 % über denjenigen der übrigen Wohnungen des Mehrfamilienhauses lägen.
Auf die Klage der Arbeitslosen verurteilte das Sozialgericht Dortmund die ARGE zur Nachzahlung der ausstehenden Heizkosten. Die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten ergebe sich im Regelfall aus dem Mietvertrag bzw. den monatlichen Abschlägen des Energieversorgungsunternehmens. Die von der ARGE durchgeführte quadratmeterbezogene Durchschnittsberechung in Mehrfamilienhäusern zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei demgegenüber nur für das jeweilige Abrechnungsjahr zulässig, da die anfallenden Kosten wegen der Witterungsverhältnisse und schwankender Energiekosten nur insoweit vergleichbar seien.
Eine Kürzung der zu erstattenden Heizkosten komme überdies nur in Betracht, wenn ein unwirtschaftliches Verhalten des Leistungsempfängers auszumachen und es diesem grundsätzlich möglich gewesen sei, sein Heizverhalten dem durchschnittlichen Heizverhalten der Mitbewohner seines Hauses anzupassen. Die Behörde müsse den Betroffenen deshalb vorab darüber informieren, dass sie sein Heizverhalten gemessen am Durchschnittsverbrauch des Hauses für unwirtschaftlich halte. Dies habe die ARGE vorliegend versäumt, so dass die vollen Heizkosten in entsprechender Anwendung einer Regelung für die Höhe der Mietkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) vorläufig als Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 12.12.2007
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