23.11.2024
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Dokument-Nr. 5304

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Urteil19.11.2007Sozialgericht DortmundS 32 AS 114/07
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Sozialgericht Dortmund Urteil19.11.2007

Hartz IV: Heizkos­ten­kürzung nur nach vorherigem Hinweis auf unwirt­schaft­liches Heizverhalten

Grund­si­che­rungs­träger müssen Beziehern von Arbeits­lo­sengeld II solange die tatsächlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstatten, bis diese auf Grund eines vorherigen Hinweises der Behörde in der Lage waren, überhöhte Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 62-jährigen Langzeit­a­r­beitslosen aus Lünen, von deren Fernwär­me­rechnung die Arbeits­ge­mein­schaft für den Kreis Unna (ARGE) für 1 ½ Jahre 550,- Euro nicht übernommen hatte. Die ARGE war der Auffassung, die Heizkosten seien unangemessen hoch, weil sie um 50 % über denjenigen der übrigen Wohnungen des Mehrfa­mi­li­en­hauses lägen.

Auf die Klage der Arbeitslosen verurteilte das Sozialgericht Dortmund die ARGE zur Nachzahlung der ausstehenden Heizkosten. Die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten ergebe sich im Regelfall aus dem Mietvertrag bzw. den monatlichen Abschlägen des Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens. Die von der ARGE durchgeführte quadrat­me­ter­be­zogene Durch­schnitts­be­rechung in Mehrfa­mi­li­en­häusern zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei demgegenüber nur für das jeweilige Abrechnungsjahr zulässig, da die anfallenden Kosten wegen der Witte­rungs­ver­hältnisse und schwankender Energiekosten nur insoweit vergleichbar seien.

Eine Kürzung der zu erstattenden Heizkosten komme überdies nur in Betracht, wenn ein unwirt­schaft­liches Verhalten des Leistungs­emp­fängers auszumachen und es diesem grundsätzlich möglich gewesen sei, sein Heizverhalten dem durch­schnitt­lichen Heizverhalten der Mitbewohner seines Hauses anzupassen. Die Behörde müsse den Betroffenen deshalb vorab darüber informieren, dass sie sein Heizverhalten gemessen am Durch­schnitts­ver­brauch des Hauses für unwirt­schaftlich halte. Dies habe die ARGE vorliegend versäumt, so dass die vollen Heizkosten in entsprechender Anwendung einer Regelung für die Höhe der Mietkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) vorläufig als Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 12.12.2007

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