15.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil04.04.2016

Hartz IV: Fahrt­kosten­pauschale bei Nebentätigkeit wird nicht auf Sozia­l­leis­tungen angerechnetEntgelt bis 100 Euro monatlich fällt unter Einkommens­freibetrag

Erhält ein Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrt­kosten­pauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistung angerechnet. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Langzeit­a­r­beitsloser aus Bochum, arbeitete zehn Stunden monatlich für 100 Euro als Gärtner. Dazu erhielt er eine Fahrt­kos­te­n­er­stattung für die Entsorgung von Grünabfällen in Höhe von 25 Euro monatlich.

Jobcenter rechnet Fahrt­kos­te­n­er­stattung als Einkommen an

Das Jobcenter Bochum hob die Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld II teilweise auf, rechnete die Fahrt­kos­te­n­er­stattung als Einkommen an und machte eine Erstat­tungs­for­derung bei dem Arbeitslosen geltend.

Vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellen keine anrech­nungs­fähige Einnahme des Klägers dar

Die hiergegen von dem Arbeitslosen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Entgelt bis 100 Euro monatlich falle unter den Einkom­mens­frei­betrag. Die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellten keine anrech­nungs­fähige Einnahme des Klägers dar. Denn die Fahrt­kos­ten­pau­schale bewirke kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleiche nur vom Arbeitgeber veranlasste Unkosten des Klägers aus. Die Pauschale orientiere sich an den bei der Entsorgung der Grünabfälle entstehenden Kosten von ,30 Euro pro Kilometer.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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