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Sozialgericht Dortmund Urteil23.05.2016

Aufspaltung der Tätigkeit einer Schul­betreuungs­kraft in geringfügige und nebenberufliche Beschäftigung unwirksamAuch auf zwei Verträge aufgespaltete Tätigkeit stellt einheitliche Beschäftigung an einem Arbeitsort dar

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die Aufspaltung der Tätigkeit einer Betreuungskraft an einer Ganztagsschule in eine geringfügige Beschäftigung und eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwands­entschädigung unwirksam ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Schul­be­treu­ungskraft aus Bochum seit 2002 jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge von einer Tochter­ge­sell­schaft der Arbei­ter­wohlfahrt (AWO) erhalten. Im Jahre 2012 reduzierte der Arbeitgeber die Wochen­stun­denzahl von 18 auf 8 (Stundenlohn 9,50 Euro). Die AWO selbst schloss mit der Mitarbeiterin einen zweiten Vertrag über Sprachförderung und Leseübungen in derselben Schule gegen eine Aufwandsentschädigung von 154 Euro monatlich. Beide Verträge wurden 2013 nicht verlängert.

Agentur für Arbeit verneint Gewährung von Arbeits­lo­sengeld

Die Agentur für Arbeit Bochum lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, dass die Betreuungskraft zuletzt nicht mehr versi­che­rungs­pflichtig beschäftigt gewesen sei. Die hiergegen von der Arbeitslosen erhobene Klage hatte Erfolg.

SG: Klägerin hat bis zuletzt versi­che­rungs­pflichtig gearbeitet

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur, der Klägerin Arbeits­lo­sengeld zu zahlen. Die Klägerin habe bis zuletzt versi­che­rungs­pflichtig gearbeitet, so dass die Anwart­schaftszeit für das Arbeits­lo­sengeld erfüllt sei. Die Vergütungen aus beiden Verträgen hätten die Gering­fü­gig­keits­grenze von zuletzt 450 Euro überstiegen. Die Klägerin sei nicht teilweise nebenberuflich tätig gewesen. Es habe sich um eine einheitliche Beschäftigung mit unveränderten Arbeitsinhalten an einem Arbeitsort gehandelt. Da der AWO und ihrer Tochter­ge­sell­schaft die versi­che­rungs­rechtliche Beurteilung der Tätigkeit ihrer Mitarbeiterin bekannt gewesen seien müsse, trete die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung auch nachträglich ein.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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