14.11.2024
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Dokument-Nr. 4172

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Sozialgericht Dortmund Urteil05.03.2007

Heizkos­ten­pau­scha­lierung für Hartz IV-Empfänger unzulässigErstattung richtet sich nach tatsächlichem Verbrauch

Die Praxis der Grund­si­che­rungs­träger im Hochsau­e­r­landkreis (HSK), Empfängern von Arbeits­lo­sengeld II nur pauschalierte Heizkosten zu erstatten, ist rechtswidrig. Maßgeblich sind vielmehr die angemessenen Abschlags­zah­lungen und etwaige Nachzah­lungs­for­de­rungen des Energie­ver­sorgers.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 48-jährigen Langzeit­a­r­beitslosen aus Meschede, die mit ihrer 14-jährigen Tochter in einem 1954 erbauten Eigenheim mit einer Wohnfläche von 117 qm wohnt. Die Stadt Meschede bewilligte eine Heizkos­ten­pau­schale von 66,24 Euro, wobei sie eine für zwei Personen angemessene Wohnungsgröße von 60 qm zu Grunde legte. Der HSK wies den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage machte die arbeitslose Mutter geltend, ihre Heizkosten seien überdurch­schnittlich, weil das frei stehende Haus über keine Wärmeisolierung verfüge und der Dachraum nicht gedämmt sei.

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte den HSK, die Heizkosten in Höhe der tatsächlich anfallenden Abschläge an die Fa. RWE zu zahlen, wobei erstat­tungsfähig nur der Teil der Heizkosten sei, der auf eine Wohnfläche von 60 qm entfalle. Der Anspruch auf Leistungen für Heizung aus § 22 Sozial­ge­setzbuch II richte sich nach dem tatsächlichen Verbrauch, soweit er angemessen sei. Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergebe sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Voraus­zah­lungs­fest­set­zungen der Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spreche, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirt­schaft­liches Verhalten vorlägen. Zu berücksichtigen sei, dass die auf den Bezug von Arbeits­lo­sengeld II angewiesenen Personen häufig bereits zuvor Lohner­satz­leis­tungen bezogen hätten und damit auf ein sparsames Heizverhalten angewiesen seien. Anders als Erwerbstätige hielten sie sich jedoch einen größeren Teil des Tages in der Wohnung auf, was Sparmög­lich­keiten begrenze. Die vom Energie­ver­sorger festgesetzten Abschläge und Nachzah­lungs­for­de­rungen beinhalteten eine relativ zeitnahe Reaktion auf gestiegene Energiekosten und erhöhten Heizbedarf bei langen und kalten Heizperioden. Dies leiste die behördliche Pauschalierung nicht.

Die Begrenzung der Kostenübernahme auf eine für zwei Personen angemessene Wohnungsgröße von 60 qm sei hingegen nicht zu beanstanden. Zwar handele es sich um ein verwer­tungs­ge­schütztes Eigenheim, gleichwohl seien angemessen lediglich die Heizkosten für eine Wohnraumgröße, die Mietern zugestanden werde. Eine über den Schutz des Immobi­li­en­ver­mögens hinausgehende Besserstellung von Grund­si­che­rungs­be­ziehern mit Eigenheimbesitz komme nicht in Betracht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 27.04.2007

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