Dokument-Nr. 759
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Sozialgericht Dortmund Beschluss14.07.2005
Hartz IV: Bedarfsgemeinschaft homosexueller Paare nur bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Gleichgeschlechtliche Paare, die keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, leben nicht in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen. Bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II erfolgt daher keine Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 48-jährigen Arbeitslosengeld II - Empfängers aus Arnsberg. Dieser bewohnt gemeinsam mit einem weiteren Mann ein Haus, ohne dass zwischen ihnen eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet worden ist.
Die Stadt Arnsberg hatte die Leistungen von Arbeitslosengeld II mit der Begründung eingestellt, der Empfänger lebe in einer Bedarfsgemeinschaft, so dass das Einkommen und Vermögen des Partners bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen seien. Da keine Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Partners vorlägen, könnten Leistungen nicht erbracht werden.
Der hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Stadt Arnsberg, dem Antragsteller vorläufig weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erbringen. Zur Begründung führt das Sozialgericht an, dass nach dem Gesetz nicht verheiratete Partner lediglich dann eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn sie in eheähnlicher Gemeinschaft miteinander leben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.
Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau verstanden werden. Gleichgeschlechtliche Paare würden hiervon nicht erfasst. Soweit solche Paare keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hätten, sehe das Gesetz sie nicht als Bedarfsgemeinschaft an.
Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nur bestimmte Formen von Lebensgemeinschaften in eine Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft einbezogen habe. Die zusätzliche Berücksichtigung der Gemeinschaft von gleichgeschlechtlichen Paaren, die keine Lebenspartnerschaft begründet haben, sei nicht erforderlich. Insbesondere habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkomme und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet habe, als beispielsweise gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 25.07.2005
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