14.11.2024
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Dokument-Nr. 759

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Sozialgericht Dortmund Beschluss14.07.2005

Hartz IV: Bedarfs­ge­mein­schaft homosexueller Paare nur bei eingetragener Leben­s­part­ner­schaft

Gleich­ge­schlechtliche Paare, die keine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft begründet haben, leben nicht in einer Bedarfs­ge­mein­schaft zusammen. Bei der Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II erfolgt daher keine Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 48-jährigen Arbeits­lo­sengeld II - Empfängers aus Arnsberg. Dieser bewohnt gemeinsam mit einem weiteren Mann ein Haus, ohne dass zwischen ihnen eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft begründet worden ist.

Die Stadt Arnsberg hatte die Leistungen von Arbeits­lo­sengeld II mit der Begründung eingestellt, der Empfänger lebe in einer Bedarfs­ge­mein­schaft, so dass das Einkommen und Vermögen des Partners bei der Gewährung des Arbeits­lo­sen­geldes II zu berücksichtigen seien. Da keine Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Partners vorlägen, könnten Leistungen nicht erbracht werden.

Der hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Stadt Arnsberg, dem Antragsteller vorläufig weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes zu erbringen. Zur Begründung führt das Sozialgericht an, dass nach dem Gesetz nicht verheiratete Partner lediglich dann eine Bedarfs­ge­mein­schaft bilden, wenn sie in eheähnlicher Gemeinschaft miteinander leben oder eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft begründet haben.

Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft könne nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts allein die auf Dauer angelegte Lebens­ge­mein­schaft zwischen Mann und Frau verstanden werden. Gleich­ge­schlechtliche Paare würden hiervon nicht erfasst. Soweit solche Paare keine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft begründet hätten, sehe das Gesetz sie nicht als Bedarfs­ge­mein­schaft an.

Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nur bestimmte Formen von Lebens­ge­mein­schaften in eine Bedarfs- und Einstands­ge­mein­schaft einbezogen habe. Die zusätzliche Berück­sich­tigung der Gemeinschaft von gleich­ge­schlecht­lichen Paaren, die keine Leben­s­part­ner­schaft begründet haben, sei nicht erforderlich. Insbesondere habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkomme und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet habe, als beispielsweise gleich­ge­schlechtliche Lebens­ge­mein­schaften.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 25.07.2005

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