21.11.2024
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Dokument-Nr. 4696

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Sozialgericht Dortmund Urteil26.07.2007

Tontechniker bei Radio NRW sind sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig

Ist ein Tontechniker in den betrieblichen Ablauf des Radiosenders integriert und bearbeitet er inhaltlich vorgegebene Program­m­e­lemente, ohne ein eigenes Unter­neh­mer­risiko zu tragen, wird er als abhängig Beschäftigter sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Toningenieurs, der neben einer freiberuflichen Tätigkeit als Komponist und Musiker für die Radio NRW GmbH in Oberhausen u.a. Zusam­men­schnitte von Musiktiteln und Comedy-Einspielungen erstellt.

Der Toningenieur beantragte bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung (DRV) Bund eine Entscheidung darüber, ob eine versi­che­rungs­pflichtige Beschäftigung vorliege. Gegen den Bescheid der DRV, dass ein abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bei Radio NRW vorliege, erhob er bei dem Sozialgericht Klage. Er hielt sich für selbständig, weil er persönlich unabhängig sei und sich vorbehalte, programm­ge­staltende Elemente nach eigenem Ermessen vorzu­pro­du­zieren, um diese Radio NRW anzubieten. Dies mache sein unter­neh­me­risches Handeln deutlich.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage des Toningenieurs ab. Er sei bei der beigeladenen Radio NRW GmbH abhängig beschäftigt. Zwar bestünden keine in die Einzelheiten gehenden Weisungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beiträge. Gleichwohl erfolge die technische und musikalische Aufbereitung innerhalb vom Sender vorgegebener Rahmen­be­din­gungen. So sei der Kläger in die Ablauf- und Betrie­bs­or­ga­ni­sation auch hinsichtlich der Programm­ge­staltung eingebunden. Es handele sich um eine kreativ angereicherte technische Umsetzung des inhaltlich vorbestimmten Radioprogramms. Darüber hinaus würden bei Radio NRW fest angestellte und "freie" Tontechniker nach Art eines Schichtsystems gemeinsam in die Wartung technischer Apparate einbezogen. Zudem fehle es an dem für selbständige Tätigkeiten typischen Unter­neh­mer­risiko, weil der Kläger für seinen Aufwand nach vorgegebenen Stundensätzen auch dann vergütet werde, wenn der Sender ein produziertes Stück nicht abnehme.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 15.08.2007

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