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Dokument-Nr. 5723

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Sozialgericht Dortmund Urteil21.02.2008

Privatinsolvenz schützt nicht vor Aufrechnung der RenteAuch unpfändbare Renten­zahl­beträge dürfen bei Überzahlungen aufgerechnet werden

Zu Unrecht erhaltene Sozia­l­leis­tungen müssen auch bei einer Privatinsolvenz zurückgezahlt werden. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV) ist trotz des Restschuld­be­frei­ungs­ver­fahrens in der Privatinsolvenz nicht gehindert, unpfändbare Renten­zahl­beträge gegen Rückzah­lungs­for­de­rungen aus vorangegangenen Überzahlungen aufzurechnen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 57jährige Witwe aus dem sauerländischen Welver. Die DRV Bund stellte eine Überzahlung ihrer Witwenrente i.H.v. 7714,- Euro fest, weil sie renten­min­derndes Einkommen erzielt hatte. Nachdem das Amtsgericht Arnsberg das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der Witwe eröffnet hatte, meldete die DRV den überzahlten Rentenbetrag als Insol­venz­for­derung an. Zugleich rechnete sie von der laufenden Rente i.H.v. 894,- Euro monatlich 100,- Euro auf.

Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht entschied, die DRV dürfe ihren Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozia­l­leis­tungen bis zur Grenze der Sozia­l­hil­fe­be­dürf­tigkeit mit der laufenden Witwenrente nach § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen. Die Aufrech­nungs­er­klärung sei trotz der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens und des andauernden Restschuld­be­frei­ungs­ver­fahrens wirksam.

Die Beklagte rechne Forderungen auf, die als unpfändbarer Teil der Rente nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Sozia­l­leis­tungs­träger würden im Interesse der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft dahingehend privilegiert, auch dann aufrechnen zu können, wenn die Einzelzwangs­voll­streckung und damit die Pfändung ausgeschlossen sei. Dies gelte auch dann, wenn über das Vermögen des Versicherten ein Insol­venz­ver­fahren eröffnet sei. Die DRV könne ihre Rückzah­lungs­for­derung durch Aufrechnung ungeachtet dessen tilgen, dass die Schuldnerin im Rahmen der Restschuld­be­freiung nach der sog. Wohlver­hal­ten­sphase von allen anderen Verbind­lich­keiten befreit werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 10.03.2008

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