15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 2260

Drucken
ergänzende Informationen

Sozialgericht Dortmund Urteil16.02.2006

Lehrerin behauptet Arbeitszeit von unter 30 Wochenstunden

Die Behauptung einer Lehrerin, über ihr Stundendeputat von 25,5 Unter­richts­s­tunden hinaus praktisch keine Vor- und Nacharbeiten zu verrichten, ist bei der Feststellung ihrer Renten­ver­si­che­rungs­pflicht als private Pflegeperson unerheblich.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer beamteten Fachlehrerin für Kunst und Biologie aus dem Märkischen Kreis, die neben ihrer Vollzeitstelle gegenüber der Deutschen Renten­ver­si­cherung (DRV) Westfalen geltend machte, die Renten­ver­si­che­rungs­pflicht als Pflegeperson ihres schwer behinderten Kindes festzustellen. Die DRV Westfalen lehnte die Feststellung der Versi­che­rungs­pflicht ab, weil die Lehrerin regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt sei und damit kein Raum für Versi­che­rungs­pflicht nach § 3 SGB VI sei. Die private Pflege- versicherung müsse neben der Vollzeit­tä­tigkeit der Lehrerin keine Renten­ver­si­che­rungs­beiträge für die Pflege des behinderten Kindes zahlen.

Zur Begründung ihrer Klage machte die Lehrerin geltend, nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Sie sei berufserfahren, habe häufig Ferien und keine Klassenarbeiten zu korrigieren. Der Landes­ge­setzgeber versuche, im Dienstrecht für Lehrer rechnerisch die Arbeitszeit eines Lehrers dem der übrigen Landesbeamten anzugleichen, um den Anschein einer Ungleich­be­handlung zu vermeiden. Dass die tatsächlichen Verhältnisse davon abwichen, dürfe nicht zu einer Benachteiligung von Lehrern führen.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Nach den gesetzlichen Vorgaben schließe eine Erwer­b­s­tä­tigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich die Versi­che­rungs­pflicht als Pflegeperson aus. Maßgeblich sei allein die dienstrechtlich geschuldete wöchentliche Arbeitszeit der Beamten in NRW von nunmehr 41 Stunden. Auch für Lehrer gelte grundsätzlich die Arbeitszeit des übrigen öffentlichen Dienstes. Die Umrechnung der zu erteilenden Pflichtstunden und des Anteils von Vor- und Nachbereitungen auf eine tatsächliche Arbeitszeit sei nicht erforderlich.

Schließlich bedürfe die als Vollzeit-Beamtin versorgte Klägerin keiner zusätzlichen Alterssicherung als Pflegeperson. Soweit der Dienstherr der Klägerin wie von ihr vorgetragen die volle Arbeitszeit nicht in Anspruch nehme, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe ihrer späteren Altersbezüge habe, ändere dies nichts an der fehlenden sozialen Schutz­be­dürf­tigkeit der Klägerin.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 11.04.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2260

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI