Dokument-Nr. 2260
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Sozialgericht Dortmund Urteil16.02.2006
Lehrerin behauptet Arbeitszeit von unter 30 Wochenstunden
Die Behauptung einer Lehrerin, über ihr Stundendeputat von 25,5 Unterrichtsstunden hinaus praktisch keine Vor- und Nacharbeiten zu verrichten, ist bei der Feststellung ihrer Rentenversicherungspflicht als private Pflegeperson unerheblich.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer beamteten Fachlehrerin für Kunst und Biologie aus dem Märkischen Kreis, die neben ihrer Vollzeitstelle gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen geltend machte, die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson ihres schwer behinderten Kindes festzustellen. Die DRV Westfalen lehnte die Feststellung der Versicherungspflicht ab, weil die Lehrerin regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt sei und damit kein Raum für Versicherungspflicht nach § 3 SGB VI sei. Die private Pflege- versicherung müsse neben der Vollzeittätigkeit der Lehrerin keine Rentenversicherungsbeiträge für die Pflege des behinderten Kindes zahlen.
Zur Begründung ihrer Klage machte die Lehrerin geltend, nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Sie sei berufserfahren, habe häufig Ferien und keine Klassenarbeiten zu korrigieren. Der Landesgesetzgeber versuche, im Dienstrecht für Lehrer rechnerisch die Arbeitszeit eines Lehrers dem der übrigen Landesbeamten anzugleichen, um den Anschein einer Ungleichbehandlung zu vermeiden. Dass die tatsächlichen Verhältnisse davon abwichen, dürfe nicht zu einer Benachteiligung von Lehrern führen.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Nach den gesetzlichen Vorgaben schließe eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich die Versicherungspflicht als Pflegeperson aus. Maßgeblich sei allein die dienstrechtlich geschuldete wöchentliche Arbeitszeit der Beamten in NRW von nunmehr 41 Stunden. Auch für Lehrer gelte grundsätzlich die Arbeitszeit des übrigen öffentlichen Dienstes. Die Umrechnung der zu erteilenden Pflichtstunden und des Anteils von Vor- und Nachbereitungen auf eine tatsächliche Arbeitszeit sei nicht erforderlich.
Schließlich bedürfe die als Vollzeit-Beamtin versorgte Klägerin keiner zusätzlichen Alterssicherung als Pflegeperson. Soweit der Dienstherr der Klägerin wie von ihr vorgetragen die volle Arbeitszeit nicht in Anspruch nehme, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe ihrer späteren Altersbezüge habe, ändere dies nichts an der fehlenden sozialen Schutzbedürftigkeit der Klägerin.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 11.04.2006
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