18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 2633

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Sozialgericht Dortmund Urteil22.06.2006

Keine große Witwenrente bei behindertem Kind, das im betreuten Wohnen lebtEinkom­men­s­er­satz­funktion der Rente nicht nötig, da Mutter in Vollzeit arbeitet

Wird ein volljähriges behindertes Kind neben dem Besuch einer Förderschule ganztägig in einer Einrichtung für betreutes Wohnen versorgt, verliert die Mutter ihren Anspruch auf große Witwenrente.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 43-jährigen Mutter aus Unna, deren 19-jährige Tochter geistig minderbegabt und lernbehindert ist. Die Tochter besucht eine Förderschule und lebt wochentags in einer Einrichtung des Christlichen Jugend­dorf­werkes (CJD) Dortmund für betreutes Wohnen. Parallel übt die Mutter eine vollzeitige Erwer­b­s­tä­tigkeit aus.

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund wandelte nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter die bislang gewährte große Witwenrente in eine kleine Witwenrente um. Widerspruch und Klage der Mutter hiergegen blieben erfolglos.

Das Sozialgericht Dortmund stellt in seiner klage­ab­wei­senden Entscheidung heraus, dass die Klägerin die Sorge für ihre behinderte Tochter nicht in häuslicher Gemeinschaft ausübe. Dem stehe die ganztägige Betreuung im CJD Dortmund entgegen. Über den Schulbesuch hinaus kümmerten sich im CJD Montags bis Freitags feste Bezugsbetreuer um die junge Frau mit dem Ziel, eine Nachreifung bei Auffälligkeiten in der emotionalen und sozialen Entwicklung zu ermöglichen. Anders als bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer inter­nats­mäßigen Aufnahme in einem Berufs­bil­dungswerk für einige Monate werde hier das häusliche Zusammenleben mit dem behinderten Kind nicht nur vorübergehend unterbrochen.

Schließlich verweist das Sozialgericht auf die Einkom­men­s­er­satz­funktion der großen Witwenrente: Sie solle einen Ausgleich schaffen, wenn die Witwe wegen der Erziehung eines minderjährigen Kindes oder der Betreuung eines erwachsenen behinderten Kindes keiner Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehen könne. Da die Klägerin während der durch das Jugendamt finanzierten Unterbringung ihrer Tochter habe arbeiten können, sei das Siche­rungs­be­dürfnis entfallen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 03.07.2006

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