21.11.2024
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Dokument-Nr. 1963

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Urteil14.02.2006Sozialgericht DortmundS 23 KN 243/05 U
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Sozialgericht Dortmund Urteil14.02.2006

Rückwirkende Entschädigung kranker Bergleute

Bergleute, die sich unter Tage eine chronisch obstruktive Bronchitis oder ein Emphysem zugezogen haben, können bei vor dem 01.12.1997 eingeleiteten und entschei­dungs­reifen Verwal­tungs­ver­fahren vier Jahre rückwirkend seit Antragstellung Verletztenrente der Bergbau-Berufs­ge­nos­sen­schaft in Bochum (BBG) beanspruchen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 74-jährigen ehemaligen Bergmannes aus Bochum, der von 1951 bis 1972 unter Tage, zuletzt als Fahrsteiger, tätig war. Auf seinen Leistungsantrag aus dem Jahre 1995 erkannte die BBG nach 8-jährigem Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 14.02.2006 ab einem Stichtag am 01.09.1994 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung einer Berufskrankheit an.

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die BBG darüber hinaus, die Verletztenrente bereits für die Zeit seit 1991 rückwirkend zu zahlen. Der Entschä­di­gungs­antrag des Versicherten sei bereits vor Einführung der Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur Berufs­krank­hei­ten­ver­ordnung am 01.12.1997 entschei­dungsreif gewesen. Der Berufs­ge­nos­sen­schaft stehe es nicht zu, in einem solchen Altfall die Entschädigung einer chronisch obstruktiven Bronchitis odes eines Emphysems von Bergleuten als Berufskrankheit durch einen selbst gesetzten Stichtag zu begrenzen.

Maßgeblich sei allein die vierjährige Verjäh­rungsfrist für Sozia­l­leis­tungen, so dass ausgehend von der Antragstellung im Jahre 1995 ein Rentenanspruch seit 1991 realisiert werden könne.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 23.02.2006

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