23.11.2024
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Dokument-Nr. 1176

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Urteil12.10.2005Sozialgericht DortmundS 23 (24) KN 239/04 U
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Sozialgericht Dortmund Urteil12.10.2005

Stichtag für Berufskrankheit der Bergleute rechtmäßig

Leiden Bergleute an einer chronischen Bronchitis, kann dies nur dann als Berufskrankheit entschädigt werden, wenn die Anspruchs­vor­aus­set­zungen nach dem 31.12.1992 erfüllt werden. Die entsprechende Stich­tags­re­gelung der Berufs­krank­hei­ten­ver­ordnung (BKV) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 71-jährigen ehemaligen Bergmannes aus Lünen, der seit 1988 an einer chronischen obstruktiven Bronchitis und an einem Lungenemphysem leidet. Er verklagte die Bergbau-Berufs­ge­nos­sen­schaft in Bochum auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der im Jahre 1997 eingeführten Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur BKV.

Die Klage des Bergmannes wurde abgewiesen. Das Sozialgericht wendet die Stich­tags­re­gelung des § 6 Abs. 2 BKV an, wonach die Berufskrankheit nur dann anerkannt werden darf, wenn der Versi­che­rungsfall nach dem 31.12.1992 eingetreten ist. Diese zeitliche Beschränkung der Rückwirkung bei Einführung einer neuen Berufskrankheit verstoße nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie sei sachlich gerechtfertigt wegen Risiken und Problemen der Aufklärung weit zurückliegender Sachverhalte. Zudem habe sich erst im Jahre 1994 in der medizinischen Wissenschaft die Auffassung durchgesetzt, dass die chronische obstruktive Bronchitis und das Lungenemphysem bei erheblicher Feinsta­u­b­ex­po­sition im Stein­koh­len­bergbau als beruflich bedingt anzusehen seien.

Dass der Verord­nungsgeber von diesen Erkenntnissen ausgehend eine zweijährige Rückwirkung vorsehe, sei auch dann nicht willkürlich, wenn aufgrund der technischen Entwicklung im Stein­koh­len­bergbau und der einhergehenden Verbesserung der Staub­be­din­gungen ein Großteil der - länger zurückliegenden - Erkran­kungsfälle nicht entschädigt werde.

Bei dem Sozialgericht Dortmund ist eine Vielzahl vergleichbarer Klagen von Bergleuten anhängig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Sprungrevision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen worden.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund v. 02.11.2005

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