15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 3132

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Sozialgericht Dortmund Urteil30.01.2006

Bei Rente von Aussiedlern muss Zeit in sowjetischer Kolchose berücksichtigt werden

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung hat die Beschäftigung von Aussiedlern in sowjetischen Kolchosen ab dem Jahr 1965 rentensteigernd als nachgewiesene Beitragszeit zu berücksichtigen, weil Kolcho­se­mit­glieder seit dem 01.01.1965 beitrags­pflichtig zum Zentralfonds für die Sozia­l­ver­si­cherung der Kolchosebauern waren.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer seit 1993 in Deutschland lebenden Spätaus­siedlerin, die von der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund (DRV) eine Altersrente für Frauen bezieht. Auf die Klage der in Brilon wohnenden Rentnerin verurteilte das Sozialgericht die DRV, die Zeit der Mitgliedschaft in einer Kolchose von 1965 bis 1993 als nachgewiesene Beitragszeit in vollem Umfang (sog. 6/6-Anrechnung) der Rentenberechung zu Grunde zu legen. Die Klägerin habe als Spätaus­siedlerin nach dem Fremd­ren­ten­gesetz Anspruch darauf, dass ihre in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Beitragszeit einer entsprechenden Beitragszeit in Deutschland gleichgestellt werde.

Die Beklagte dürfe auch keine Abschläge vornehmen (sog. 5/6-Anrechnung), weil die blo-ße Mitgliedschaft der Klägerin im Kolchos nach sowjetischem Sozia­l­ver­si­che­rungsrecht ungeachtet der tatsächlichen Arbeitsleistung zur ununter­bro­chenen Beitrag­s­en­t­richtung geführt habe. Von daher sei es der Beklagten verwehrt, den Nachweis der Beitragszeit bei lückenhaften Eintragungen von Arbeits­krafttagen im Arbeitsbuch der Kolchose in Frage zu stellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 14.09.2006

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