Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 27-jährigen Arbeitslosen, dem die Arbeitsgemeinschaft ARGE im Job-Center Dortmund zunächst für sechs Monate ein Einstiegsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von 311,- Euro monatlich bewilligt hatte. Nach schleppendem Geschäftsstart lehnte die ARGE die Weitergewährung des Einstiegsgeldes ab. Die Geschäftsentwicklung in den ersten Monaten lasse nicht erwarten, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit überwinde und dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne.
Die hiergegen erhobene Klage des Jungunternehmers wies das Sozialgericht Dortmund ab. Die ARGE habe zu Unrecht Einstiegsgeld bewilligt, so dass auch keine Weitergewährung beansprucht werden könne. Die ARGE habe bei dem Kläger und seinem weiterhin geförderten Geschäftspartner nicht beachtet, dass ihre Firma einen "Growshop" und einen "Headshop" betreibe. Als "Growshop" werde ein Geschäft bezeichnet, das Zubehör zur Aufzucht und zum Anbau verschiedener Drogen - meist Cannabis - verkaufe, wie z.B. spezielle Lampen, Dünger, Samen und Aufzuchtkästen. Bei einem "Headshop" gehe es um den Verkauf von Zubehör für die Cannabis-Szene.
Der Kläger bewege sich zumindest am Rande der Legalität, indem er Artikel anbiete, die unter Strafe gestellte Handlungen wie die unerlaubte Herstellung von Cannabisprodukten ermöglichten. Die öffentliche Förderung einer derartigen selbständigen Tätigkeit mit direktem Bezug zur Rauschmittelszene sei nicht akzeptabel und könne ermessensfehlerfrei nicht erfolgen. Sie konterkariere staatliche Bemühungen zur Begrenzung des Drogenkonsums.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 09.05.2007