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Dokument-Nr. 1321

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Beschluss17.11.2005Sozialgericht DortmundS 22 AS 206/05 ER
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Sozialgericht Dortmund Beschluss17.11.2005

Langzeit­a­r­beitslose: Ungekürztes ALG II ist nur im Klageverfahren durchsetzbarIm vorläufigen Rechtsschutz kann das ALG II nicht in voller Höhe erstritten werden

Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II können im sozial­ge­richt­lichen einstweiligen Rechtsschutz bis zur Entscheidung der Hauptsache nur 80 % der Regelleistung zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes erstreiten. Im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche durchsetzbar.

Dies entscheid das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 28-jährigen arbeitslosen Frau aus Dortmund, die nach den Feststellungen des Gerichts in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihrem Partner - mietkostenfrei - in dessen Doppel­haus­hälfte lebt. Die Arbeitslose beantragte, die Arbeits­ge­mein­schaft ARGE im Job-Center Dortmund vorläufig zu verpflichten, ihr ALG II ohne Anrechnung des Partne­rein­kommens zu gewähren.

Das Sozialgericht wies den Antrag ab, obwohl einzelne Abzugsposten vom Einkommen des Partners wie erhöhte Heizkosten noch nicht abschließend bewertet worden seien. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, bis zum Abschluss des Klageverfahrens von der ihr bewilligten Leistung in Höhe von 250,44 €, d.h. gut 80 % des Regelsatzes von 311,-- € zu leben. Die Regelleistung beinhalte u.a. Anteile für die Anschaffung von Tabakwaren, Bekleidung, Einrichtungs- und Haushalts­ge­gen­ständen sowie Aufwendungen für Freizeit und Unterhaltung. Die Antragstellerin könne sich bezüglich dieser Bedarfs­po­si­tionen vorübergehend einschränken. Zur Vermeidung einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache sei im Wege einer einstweiligen Anordnung nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche durchsetzbar.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 23.11.2005, ra-online Redaktion

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