24.11.2024
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Dokument-Nr. 4881

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Urteil23.08.2007Sozialgericht DortmundS 22 (31, 48) AS 532/05
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Sozialgericht Dortmund Urteil23.08.2007

Keine vollständige Anrechnung von Kranken­haus­ta­gegeld auf Arbeits­lo­sengeld II

Kranken­haus­ta­gegeld ist nicht als Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es einem anderen Zweck als die Grundsicherung für Arbeitsuchende dient. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Langzeit­a­r­beitslosen aus Lünen, der mit seiner Ehefrau einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 1146,- Euro Arbeits­lo­sengeld II bezieht. Die Ehefrau erhielt während insgesamt 61-tägiger stationärer Behandlungen 1900,- Kranken­haus­ta­gegeld aus einer privaten Versicherung. Die Arbeits­ge­mein­schaft für den Kreis Unna (ARGE) sah in dem Tagegeld anrechenbares Einkommen und forderte von dem Arbeitslosen 1535,- Euro zurück.

Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Sozialgericht hielt lediglich eine Rückforderung von 420,- Euro für zulässig. Zum einen habe die Behörde mit dem an den Arbeitslosen gerichteten Aufhe­bungs­be­scheid den eigenständigen Leistungs­an­spruch seiner Ehefrau nicht beschränken können. Zum anderen dürfe das Kranken­haus­ta­gegeld wegen seiner Zweckbestimmung nicht in vollem Umfang als Einkommen in Ansatz gebracht werden. Es solle die während eines stationären Aufenthalts entstehenden zusätzlichen Kosten z.B. für Fahrten, Kleidung, Geschenke oder die vorübergehende Einstellung von Haushaltshilfen und Pflegekräften ausgleichen. Das Kranken­haus­ta­gegeld verfolge damit einen anderen Zweck als die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Angesichts der Höhe der im konkreten Fall ausgezahlten Versi­che­rungs­leistung hielt es das Sozialgericht jedoch für angemessen, eine teilweise Anrechnung auf das Arbeits­lo­sengeld II zuzulassen. Die Eheleute hätten mit dem Geld neben dem durch den Kranken­haus­auf­enthalt bedingten Mehraufwand auch regel­satz­ty­pische Bedarfe wie Reparaturen im Haushalt und die Anschaffung einer Brille decken können. Insoweit sei ihre Lage so günstig beeinflusst worden, dass in Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II daneben ungekürzte Sozia­l­leis­tungen nicht gerechtfertigt gewesen seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 20.09.2007

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