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Dokument-Nr. 35714

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Sozialgericht Dortmund Urteil19.11.2025

Angriff auf Arbeitnehmer im Rahmen einer Fahrge­mein­schaft stellt keinen Arbeitsunfall darTätlicher Angriff aus Eifersucht steht auch im Rahmen einer Fahrge­mein­schaft nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

Ein städtischer Fried­hofs­gärtner, der auf dem Rückweg von der Arbeit vom gewalttätigen Ehemann seiner mit ihm eine Fahrge­mein­schaft bildenden Arbeitskollegin angegriffen wird, hat keinen Arbeitsunfall erlitten und damit keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines nunmehr 41-jährigen Mannes entschieden, der mit seiner Arbeitskollegin und heutigen Ehefrau eine Fahrgemeinschaft bildete. Die Arbeitskollegin hatte sich von ihrem übergriffigen Ehemann getrennt, der ihr weiterhin auflauerte und sie bedrängte. Im Sommer 2020 bat sie ihren Kollegen, bei dem sie zwischen­zeitlich eingezogen war, sie im Rahmen der Fahrge­mein­schaft nachmittags nach der Arbeit an einem City-Center abzusetzen, um dort ein mit dem Jugendamt vereinbartes Treffen mit ihrer Tochter wahrzunehmen. Ihr Kollege fuhr hierzu in ein öffentliches Parkhaus, wo die Frau ausstieg. Während der Gärtner dort noch damit beschäftigt war, sein Handy mit dem Naviga­ti­o­nsgerät des Autos zu verbinden, riss der damalige Noch-Ehemann der Arbeitskollegin völlig unvermittelt die Fahrertür auf und schlug ihm mehrfach auf den Kopf. Hierdurch erlitt der Gärtner eine Schädelprellung. Die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte es letztlich ab, die Attacke als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu gewähren.

Verneinung eines versicherten Wegeunfalls mangels betrieblichen Zusammenhangs

Der Gärtner klagte daraufhin vor dem Sozialgericht Dortmund. Auch das Sozialgericht Dortmund sah jedoch in seinem Urteil vom 19.11.2025 die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles nicht als erfüllt an. Zwar habe sich der Kläger beim Absetzen der Arbeitskollegin grundsätzlich auf einem versicherten Weg vom Ort der Beschäftigung nach Hause befunden. Der Versicherungsschutz gelte im Übrigen auch auf für Um- und Abwege, die im Rahmen von Fahrge­mein­schaften anfielen. Der Kläger sei jedoch von einer Schädigung getroffen worden, die nicht vom Schutzbereich der Wegeun­fa­ll­ver­si­cherung erfasst sei. Denn bei Überfällen auf Wegen komme es darauf an, ob der Überfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe oder aufgrund einer persönlichen Beziehung stattfinde. Ein betrieblicher Zusammenhang bestehe insbesondere dann nicht, wenn ein Versicherter von einem Täter aufgrund dessen Eifersucht angegriffen werde. Dabei sei es unerheblich, dass der Kläger keine unmittelbare persönliche Beziehung zum Angreifer und wohl zu dem Zeitpunkt auch - noch - keine Liebesbeziehung zu seiner Arbeitskollegin gehabt habe. Versi­che­rungs­schutz lasse sich letztlich auch nicht aus einem sachlichen Zusammenhang mit den besonderen Gefahren des Weges ableiten. Das öffentliche Parkhaus habe am Tag und zur Uhrzeit des Angriffs keinen Ort dargestellt, der die Tat in besonderem Maße begünstigt habe.

Quelle: Sozialgericht Dortmund, ra-online (pm/mw)

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