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Dokument-Nr. 22343

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Sozialgericht Dortmund Urteil03.02.2016

Keine Abfindung der Unfallrente bei verkürzter LebenserwartungUnfall­versicherungs­träger darf bei Ermessens­entscheidung über Abfindung einer Rente medizinische Erwägungen berücksichtigen

Berufs­genos­sen­schaften dürfen die Abfindung von Arbeits­un­fa­l­l­opfern mit dem Kapitalwert der Verletztenrente ablehnen, wenn nach ärztlicher Feststellung eine verkürzte Lebenserwartung des Betroffenen besteht. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um einen Bergmann aus Lünen, der wegen einer Quarz­staub­lun­ge­n­er­krankung eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit um 20 % bezieht. Seinen Antrag auf Kapitalisierung der Rente lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft ab, weil keine dem Abfin­dungs­zeitraum entsprechende Lebenserwartung bestehe.

Verminderte Lebenserwartung rechtfertigt Ablehnung der Renten­ka­pi­ta­li­sierung

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Dortmund ab. Der Unfall­ver­si­che­rungs­träger dürfe bei der Ermes­sen­s­ent­scheidung über die Abfindung einer Rente medizinische Erwägungen berücksichtigen. Es sei statthaft, darauf zu achten, dass der Abfin­dungs­betrag und die voraus­sichtliche Rentenzahlung ohne Abfindung miteinander korre­spon­dierten. Der Kläger sei mit sieben Stents im Herzbereich versorgt und weise ein ausgeprägtes kardio­vas­kuläres Risikoprofil auf. Damit bestehe eine verminderte Lebenserwartung, die die Ablehnung der Renten­ka­pi­ta­li­sierung rechtfertige.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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