04.12.2024
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Dokument-Nr. 28443

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Urteil31.10.2019Sozialgericht DortmundS 17 U 27/18
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Sozialgericht Dortmund Urteil31.10.2019

Teilnahme am Fußballturnier unterliegt nicht der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungBerufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu Recht ab

Das SG Dortmund hat entschieden, dass eine Zootier­pflegerin im Falle eines Unfalls bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes keinen Anspruch auf Entschädigungs­leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Zootier­pflegerin hatte bei einem am Wochenende stattgefundenen Fußballturnier eines Zooverbandes als Spielerin eine dorsale Luxation des Knies erlitten.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da das Fußballspielen nicht der Hauptberuf der Klägerin gewesen sei und es sich bei dem Fußballturnier nicht um Betriebssport gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Arbeit­ge­ber­seitige Weisung zur Teilnahme lag nicht vor

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Fußballspiel auf dem Fußballturnier des Zooverbandes ein Arbeitsunfall gewesen sei. Bei dem Fußballspielen habe es sich um keine Verrichtung gehandelt, die mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin in einem sachlichen (inneren) Zusammenhang gestanden habe. Gemessen am Rechts- und Pflichtenkreis sei die Teilnahme an dem Fußballturnier vom eigentlichen Pflichtenkreis der Klägerin, dem Pflegen von Tieren, weit entfernt gewesen. Zwar sei die Klägerin durch ihren Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Fußballturnier motiviert worden. Eine arbeit­ge­ber­seitige Weisung zur Teilnahme, die die Klägerin als für sie verbindlich hätte ansehen dürfen, habe indes nicht vorgelegen.

Reine Erwar­tungs­haltung des Arbeitgebers reiche für die Begründung eines Versi­che­rungs­schutzes nicht aus

Auch aus der Zurver­fü­gung­s­tellung von Trikots, der Genehmigung der Dienstreise unter Einbringung von Freizeit und der Bereitstellung eines Dienstwagens könne eine betriebliche Anordnung nicht abgeleitet werden. Eine reine Erwar­tungs­haltung des Arbeitgebers reiche für die Begründung eines Versi­che­rungs­schutzes der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung nicht als. Auch werde ein Versi­che­rungs­schutz nicht dadurch begründet, dass der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber einen solchen - rechtlich unzutreffend - zugesichert habe.

SG verneint betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung

Ein entsprechender innerer Zusammenhang lasse sich schließlich auch nicht durch die Anwendung der erweiternden Rechtsprechung der Obergerichte feststellen, die den Unfall­ver­si­che­rungs­schutz in erheblichem Umfang auf Tätigkeiten ausgedehnt haben, die mit der betrieblichen Beschäftigung zwar noch innerlich zusammenhängen, aber der eigentlichen beruflichen Arbeit nicht mehr zuzurechnen sind. Weder habe die Klägerin bei der unfall­brin­genden Tätigkeit an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen; für den Betriebssport fehle es schon an dem dafür zwingend erforderlichen Ausgleichszweck sowie einer gewissen Regelmäßigkeit. Noch habe es sich bei der unfall­brin­genden Tätigkeit um eine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung gehandelt; hierfür fehle bereits der Zweck, die Verbundenheit der gesamten Belegschaft mit der Unter­neh­mens­leitung zu fördern und somit auch nicht Sport­in­ter­es­sierte einzubeziehen. Ebenso wenig würden die Aspekte der Dienstreise und des Vertrau­ens­schutzes sowie der Umstand, dass das Fußballturnier für die Pressearbeit des Unternehmens verwendet wurde, einen Versi­che­rungs­schutz begründen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund, ra-online (pm/ab)

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