21.11.2024
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Dokument-Nr. 701

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EntscheidungSozialgericht DetmoldS 9 AS 26/05 ER
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Sozialgericht Detmold Entscheidung

Keine Bewilligung eines Mehrbedarfes im einstweiligen Rechtsschutz

In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte der Antragsteller im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II die Bewilligung eines Mehrbedarfs, der nach seinen Angaben bei ihm als Diabetiker in einer kosten­auf­wen­digeren Ernährung besteht. Diesen Mehrbedarf berechnete er mit 51,13 € monatlich. Der zuvor bei der Arbeits­ge­mein­schaft für Arbeit gestellte Antrag war dort abgelehnt worden, da nach Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst des Gesund­heit­samtes ein Mehrbedarf für kosten­auf­wendige Ernährung bei der Diabetes Erkrankung nicht mehr erforderlich sei. Die für den Diabetes mellitus wissen­schaftlich empfohlene Diät entspreche der allgemeinen für eine gesunde Ernährung empfohlenen ausgewogenen Mischkost oder einer zur Gewichts­nor­ma­li­sierung empfohlenen Reduktionskost.

Das Sozialgericht lehnte die vorläufige Leistungs­be­wil­ligung für den geltend gemachten Mehrbedarf ab. Für den Anspruch sei entscheidend ob der insulin­pflichtige Diabetes mellitus im Vergleich zu der üblichen Ernährung eines gesunden Leistungs­emp­fängers eine kosten­auf­wen­digere Ernährung bedingt. Dieses könne das Gericht nur durch die Hinzuziehung eines Sachver­ständigen entscheiden. Solche Ermittlungen sind jedoch dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten und können nicht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung durchgeführt werden.

Einem Antragsteller sei, so das Sozialgericht, in einem solchen Fall vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung die spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Da der Antragsteller bereits monatliche Leistungen in Höhe von 1.613,50 € von der Arbeits­ge­mein­schaft für Arbeit bezieht ist nicht glaubhaft gemacht, dass aufgrund der fehlenden 51,13 € monatlich schwere, nicht wieder gut zu machende Nachteile drohten. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, nötigenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die spezielle Diabetes Ernährung aus den bereits gewährten Leistungen zu finanzieren.

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 05.07.2005

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