15.11.2024
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Dokument-Nr. 1855

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Beschluss19.08.2005Sozialgericht DetmoldS 9 AS 123/05 ER und L 19 B 67/05 AS ER
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Sozialgericht Detmold Beschluss19.08.2005

Kommune zur darlehensweisen Leistung von ALG II verpflichtet

Kommunale Gebiets­kör­per­schaften dürfen die Zahlung von Arbeits­lo­sengeld II an arbeitslose Hauseigentümer nicht von einer Sicherheit, wie einem Grund­schuld­eintrag, abhängig machen. Eine solche Ermächtigung enthält das Sozial­ge­setzbuch II nicht.

Das Sozialgericht Detmold hat in einer Entscheidung die Kommune im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur darlehensweisen Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II verpflichtet. Deutlich gemacht hat das Sozialgericht dabei, dass die Leistungs­ge­währung nicht von der Einräumung einer dinglichen oder anderweitigen Sicherheit abhängig gemacht werden kann.

Unter Berück­sich­tigung des Grundeigentums an einem Einfamilienhaus der Antragsteller hatte die Stadt Arbeits­lo­sengeld nur darlehensweise und unter der aufschiebenden Bedingung gewährt, dass die Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten der Kommune zur Sicherung des Darlehens vorgenommen und die Verwertung des Hausgrund­s­tückes zugesagt werde.

Zu Unrecht sei die Leistungs­ge­währung an Bedingungen geknüpft worden, entschied das Sozialgericht Detmold. Ob in Anbetracht des Wertes und der Größe des Einfa­mi­li­en­hauses im vorliegenden Fall überhaupt ein zu berück­sich­ti­gendes verwertbares Vermögen verbleibt, sei lediglich im Rahmen weiterer Ermittlung in einem sich gegebenenfalls anschließenden Haupt­sach­ver­fahren zu ermitteln.

Unabhängig hiervon bestehe jedenfalls nicht die Möglichkeit, ein solches Vermögen so zeitnah zu veräußern, dass auf diese Weise der unmittelbare Bedarf gedeckt wäre. Auch kann nach Auffassung des Richters die Leistungs­ge­währung nicht von der Einräumung einer dinglichen oder anderweitigen Sicherheit abhängig gemacht werden. Nach den maßgeblichen Vorschriften dürften Pflichten in den Sozia­l­leis­tungs­be­reichen des Sozial­ge­setz­buches nur begründet oder festgestellt werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Eine solche Ermächtigung zur Sicherung einer darlehensweise gewährten Leistung erhält das SGB II nicht. Eine solche Regelung bestand in dem aufgehobenen Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­gesetz. Sie wurde jedoch nicht in das SGB II übernommen. Ebenso scheitert eine Anwendung der Bestimmungen über die Sozialhilfe (hier § 91 Satz 2 SGB XII), da es nach Meinung des Sozialgerichts an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Aufnahme einer solchen Vorschrift in das neue Recht der Sozialhilfe zeigt, das dem Gesetzgeber die Problematik durchaus bewusst war.

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.02.2006

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