Dokument-Nr. 1855
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Sozialgericht Detmold Beschluss19.08.2005
Kommune zur darlehensweisen Leistung von ALG II verpflichtet
Kommunale Gebietskörperschaften dürfen die Zahlung von Arbeitslosengeld II an arbeitslose Hauseigentümer nicht von einer Sicherheit, wie einem Grundschuldeintrag, abhängig machen. Eine solche Ermächtigung enthält das Sozialgesetzbuch II nicht.
Das Sozialgericht Detmold hat in einer Entscheidung die Kommune im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur darlehensweisen Gewährung von Arbeitslosengeld II verpflichtet. Deutlich gemacht hat das Sozialgericht dabei, dass die Leistungsgewährung nicht von der Einräumung einer dinglichen oder anderweitigen Sicherheit abhängig gemacht werden kann.
Unter Berücksichtigung des Grundeigentums an einem Einfamilienhaus der Antragsteller hatte die Stadt Arbeitslosengeld nur darlehensweise und unter der aufschiebenden Bedingung gewährt, dass die Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten der Kommune zur Sicherung des Darlehens vorgenommen und die Verwertung des Hausgrundstückes zugesagt werde.
Zu Unrecht sei die Leistungsgewährung an Bedingungen geknüpft worden, entschied das Sozialgericht Detmold. Ob in Anbetracht des Wertes und der Größe des Einfamilienhauses im vorliegenden Fall überhaupt ein zu berücksichtigendes verwertbares Vermögen verbleibt, sei lediglich im Rahmen weiterer Ermittlung in einem sich gegebenenfalls anschließenden Hauptsachverfahren zu ermitteln.
Unabhängig hiervon bestehe jedenfalls nicht die Möglichkeit, ein solches Vermögen so zeitnah zu veräußern, dass auf diese Weise der unmittelbare Bedarf gedeckt wäre. Auch kann nach Auffassung des Richters die Leistungsgewährung nicht von der Einräumung einer dinglichen oder anderweitigen Sicherheit abhängig gemacht werden. Nach den maßgeblichen Vorschriften dürften Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet oder festgestellt werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Eine solche Ermächtigung zur Sicherung einer darlehensweise gewährten Leistung erhält das SGB II nicht. Eine solche Regelung bestand in dem aufgehobenen Bundessozialhilfegesetz. Sie wurde jedoch nicht in das SGB II übernommen. Ebenso scheitert eine Anwendung der Bestimmungen über die Sozialhilfe (hier § 91 Satz 2 SGB XII), da es nach Meinung des Sozialgerichts an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Aufnahme einer solchen Vorschrift in das neue Recht der Sozialhilfe zeigt, das dem Gesetzgeber die Problematik durchaus bewusst war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.02.2006
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