15.11.2024
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Dokument-Nr. 1858

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Sozialgericht Detmold Urteil07.02.2006

Existenz­grün­dungs­zu­schuss darf nicht auf das ALG II angerechnet werden

Die beklagte Arbeits­ge­mein­schaft hat Arbeits­lo­sengeld II an die Leistungs­emp­fängerin ohne Anrechnung eines gewährten Existenz­grün­dungs­zu­schusses zu erbringen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Dem Ehemann der Klägerin war seitens der Bundesagentur für Arbeit ein Existenz­grün­dungs­zu­schuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bewilligt worden, den die Beklagte als Einkommen des zur Bedarfs­ge­mein­schaft gehörenden Ehemannes bei der Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II berücksichtigte.

Dies sei zu Unrecht erfolgt - so das Sozialgericht -, denn der Existenz­grün­dungs­zu­schuss ist eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des SGB II und darf nicht als den Anspruch minderndes Einkommen Anrechnung finden.

Grundsätzlich sind zwar alle Einnahmen in Geld und Geldeswert zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen auf Arbeits­lo­sengeld II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen auf Arbeits­lo­sengeld II nicht gerechtfertigt wären. Bei den Leistungen nach dem SGB II (Arbeits­lo­sengeld II) und der Gewährung des Existenz­grün­dungs­zu­schusses besteht nach Auffassung der 8. Kammer keine Zweckidentität. Die Begründung des Gesetzentwurfs zum Existenz­grün­dungs­zu­schuss verweist ausdrücklich darauf, dass der von der Bundesagentur für Arbeit erbrachte Zuschuss für die Beitragszahlung zur Sozia­l­ver­si­cherung verwendet werden könne. In Anbetracht dieser Geset­zes­be­gründung liegt die eindeutige Zweckbestimmung darin, dass die Leistung des Existenz­grün­dungs­zu­schusses die Kosten der Sozia­l­ver­si­cherung und nicht die unmittelbare Sicherung des Lebens­un­ter­haltes bezwecken soll. Neben der eindeutigen Geset­zes­be­gründung spreche auch die Höhe der Leistung gegen eine Zweckidentität. Denn Leistungen in Höhe des gewährten Existenz­grün­dungs­zu­schusses von 600,00 € monatlich sind nicht geeignet, neben der Bewirkung sozialer Absicherung auch eine Sicherstellung des Lebens­un­ter­haltes zu gewährleisten. Offensichtliche Zweckbestimmung des Existenz­grün­dungs­zu­schusses sei nach Auffassung der Richter die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung zur Beendigung der Arbeits­lo­sigkeit. Diese würde durch eine Anrechnung der Förderleistung unterlaufen und hätte zudem zur Folge, dass der Anreiz zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit verloren ginge.

Dies gilt umso mehr, als die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht unerhebliche Eigeninitiative und Risiko­be­reit­schaft der Leistungs­emp­fänger erfordert. Zwar könnte der Empfänger den Einglie­de­rungs­zu­schuss theoretisch auch für einen anderweitigen Zweck verwenden, jedoch dürfte dies vor dem Hintergrund einer selbständigen Tätigkeit eher eine theoretische Annahme sein. Das durch die zweckbestimmte Einnahme des Einglie­de­rungs­zu­schusses die Bedarfs­ge­mein­schaft des Selbständigen finanziell etwas besser als die Masse der Arbeits­lo­sengeld II Empfänger dasteht, ist aus Sicht der Kammer hinzunehmen, da zugleich die Aufnahme der Selbständigkeit auch ein erhöhtes Tätigwerden und Eingehen von Risiken durch den Arbeitsuchenden voraussetzt.

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.02.2006

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