14.11.2024
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Dokument-Nr. 5283

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Urteil09.03.2007Sozialgericht DetmoldS 7 AS 103/06
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Sozialgericht Detmold Urteil09.03.2007

Arbeits­ge­mein­schaft hat die Kosten für eine Klassenfahrt zu übernehmenKeine Ausgrenzung von Schülern aus finanziellen Gründen

Die Kosten für eine Klassenfahrt müssen auch für ein nicht mehr schul­pflichtiges Kind (hier: 12. Klasse). übernommen werden Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Klassenfahrt eines Oberstu­fen­schülers nach Weimar. Die Beklagte Arbeits­ge­mein­schaft lehnte die Übernahme eines Zuschusses in Höhe von 140,00 € mit der Begründung ab, dass dieser nur im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht gewährt werden könne und der Kläger als Schüler in der 12. Klasse dieser nicht mehr unterliege.

Demgegenüber verwies das Sozialgericht darauf, dass auch die Kursfahrten in der gymnasialen Oberstufe unter dem Begriff der "Klassenfahrt" der maßgeblichen nordrhein-westfälischen Richtlinien fallen. Nach den Vorgaben des SGB II soll sichergestellt werden, dass auch Kinder aus finanzschwachen Familien an diesen schulischen Maßnahmen, die hinsichtlich der Teilnahme grundsätzlich verpflichtend sind, teilnehmen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klassenfahrten dem Schulleben entwachsen und vor- sowie nachbereitet werden müssten. Damit ist die Klassenfahrt Bestandteil des Lehrauftrags der Schule. Eine sinnvolle Teilnahme am Schulunterricht im Umfeld der Klassenfahrt ist somit mit der Teilnahme an der Maßnahme verknüpft. Bei dem Ausschluss bedürftiger Schüler würden die Leistungsträger in unzulässiger Weise mittelbar auf die Lerninhalte Einfluss nehmen. Die Förde­rungs­mög­lichkeit endet auch nicht mit dem Abschluss des 10. Schuljahres. Das SGB II benennt alle Klassenfahrten im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen zu denen auch die Schulfahrten in der gymnasialen Oberstufe gehören. Auch diese sind Bestandteil des Bildungs- und Erzie­hungs­auftrags der Schule und in das Lernkonzept eingebettet. Ein Ausschluss ist daher nicht sinnvoll und vom Gesetzgeber nicht gewollt. Eine Ablehnung der Kostentragung für Fahrten in der Oberstufe widerspräche dem Förderungsziel und Willen des Gesetzgebers und würde zu einer Ausgrenzung von Schülern aus finanziellen Gründen führen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vm 07.12.2007

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