15.11.2024
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Dokument-Nr. 1854

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Sozialgericht Detmold Urteil08.02.2006

ALG II: Kein Abzug von Versicherungen bei fehlendem eigenen Einkommen möglich

Der Kläger begehrt die Berück­sich­tigung der Hausrat- und Haftpflicht­ver­si­cherung bei der Berechnung der Arbeits­lo­sengeld II-Leistungen seiner Bedarfs­ge­mein­schaft.

Zu dieser gehören neben ihm und seiner Ehefrau auch seine zwei minderjährigen Töchter, die über Einkommen von Kindergeld und Waisengeld verfügten. Dieses Einkommen rechnete die beklagte Arbeits­ge­mein­schaft auf den Gesamtbedarf an, lehnte es jedoch ab hiervon die Pauschale für die Hausrat- und Haftpflicht­ver­si­cherung abzuziehen.

Zu Recht urteilte das Sozialgericht Detmold. Zwar handelt es sich bei der Hausrat- und Haftpflicht­ver­si­cherung grundsätzlich um eine Versicherung, deren Beiträge vom Einkommen abgesetzt werden können. Da der Kläger und seine Ehefrau als volljährige Hilfebedürftige der Bedarfs­ge­mein­schaft jedoch kein eigenes Einkommen erzielen, ist nach den maßgeblichen Vorschriften eine Absetzung eines Pauschal­be­trages für die Beiträge zur Hausrat- und Haftpflicht­ver­si­cherung nicht möglich. Der einkommenslose Kläger ist insoweit zwar unter Umständen schlechter gestellt als andere volljährige Hilfebedürftige, die über Einkommen verfügen und von der Abzugspauschale profitieren. Soweit die Berück­sich­tigung der Versi­che­rungs­beiträge bei der Berechnung des einzu-setzenden Einkommens Einkom­mens­be­zieher im Vergleich zu einkommenslosen Leistungs­emp­fänger begünstigt, liegt darin jedoch nach Auffassung des Gerichts keine verfas­sungs­rechtliche unzulässige Ungleich­be­handlung, denn die unter-schiedlichen Rechtsfolgen sind durch unter­schiedliche Voraussetzungen (vorhandenes bzw. fehlendes Einkommen) bedingt. Auch unter der Geltung des SGB II ist es nicht dasselbe, ob ein einkommensloser Hilfeempfänger Anspruch auf eine Versicherung mit Mitteln der Leistung zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes haben soll, oder ob dem Bezieher eines Einkommens gestattet wird, einen Teil seiner Einkünfte für Vorsor­ge­maß­mahmen zu verwenden, ohne dadurch den Anspruch auf Hilfe zu verlieren.

Weder die Waisenrente noch das Kindergeld für die minderjährigen Töchter des Klägers stellen Einkommen des Klägers oder seiner Ehefrau dar. Kindergeld für minderjährige Kinder ist nach den maßgeblichen Vorschriften Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird, soweit das Kindergeld zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes des Kindes benötigt wird. Da der Bedarf der minderjährigen Töchter des Klägers nicht anderweitig durch Unter­halts­zahlung oder Vermögen gedeckt ist, ist das Kindergeld nicht als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen, sondern als Einkommen der Kinder. Dieses gilt auch für die Waisenrente, da diese ebenfalls zur Sicherung des Kindes­un­terhalts benötigt wird.

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.02.2006

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