15.11.2024
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Dokument-Nr. 1853

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Urteil07.02.2006Sozialgericht DetmoldS 4 AS 10/05
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Sozialgericht Detmold Urteil07.02.2006

61-Jähriger hat keinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II

Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Falle eines 61-jährigen Klägers, der bis zum 31.12.2004 im Arbeits­lo­sen­hil­febezug stand und aufgrund einer im Jahr 2003 abgegebenen Erklärung diese Leistung unter erleichterten Voraussetzungen bezog. Im Rahmen dieser Erklärung hatte er sich bereit erklärt, mit dem 60. Lebensjahr vorzeitig Rente unter Berück­sich­tigung von Abschlägen zu beziehen. Im Gegenzug hierzu musste er sich nicht mehr arbeitsbereit halten.

Mit seiner Auffassung, die Beklagte müsse ihm bis zum Rentenbeginn Ende April 2005 Arbeits­lo­sengeld II gewähren, auch wenn unter Berück­sich­tigung des Einkommens seiner Ehefrau kein Leistungs­an­spruch bestehe, konnte er nicht durchdringen.

Das Sozialgericht verwies darauf, dass der Gesetzgeber für den Personenkreis des Klägers keine Überg­angs­re­gelung getroffen habe, so dass für ihn die ganz normalen Vorschriften des SGB II mit dessen Voraussetzungen zur Hilfe­be­dürf­tigkeit gelten würden. Es habe dem Gesetzgeber freigestanden, eine Überg­angs­re­gelung zur finanziellen Besserstellung des Personenkreises des Klägers zu erlassen. Das er dieses nicht getan habe, sei verfas­sungs­rechtlich unbedenklich. Auch die Arbeits­lo­senhilfe sei durch das Merkmal der Bedürftigkeit und die Finanzierung aus Steuermitteln geprägt gewesen. Die Abhängigkeit des Arbeits­lo­sen­hil­fean­spruchs von der Bedürftigkeit des Arbeitslosen zeige eindeutig, dass es sich um eine staatliche Schutz- und Fürsor­ge­leistung gehandelt habe, die von der Entwicklung der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse abhängig gewesen sei. Die Arbeits­lo­senhilfe habe der Gesetzgeber ab 01.01.2005 durch das Arbeits­lo­sengeld II ersetzt, das ebenfalls eine Bedürftigkeit voraussetze.

Das der Gesetzgeber den auch unter Beachtung der Finanzlage des Bundes unerlässlichen Gestal­tungs­spielraum nicht eingehalten hätte, sah das Sozialgericht nicht. Vielmehr gewährte der Staat Hilfe­be­dürftigen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II entsprechend seiner Fürsorgepflicht eine gesicherte bescheidene Lebensführung. Ein Anspruch auf Beibehaltung eines finanziellen Standards in bestimmter Höhe für einen längeren Zeitraum kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus dem Sozial­staats­prinzip herleiten.

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.02.2006

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