Mit seiner Auffassung, die Beklagte müsse ihm bis zum Rentenbeginn Ende April 2005 Arbeitslosengeld II gewähren, auch wenn unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau kein Leistungsanspruch bestehe, konnte er nicht durchdringen.
Das Sozialgericht verwies darauf, dass der Gesetzgeber für den Personenkreis des Klägers keine Übergangsregelung getroffen habe, so dass für ihn die ganz normalen Vorschriften des SGB II mit dessen Voraussetzungen zur Hilfebedürftigkeit gelten würden. Es habe dem Gesetzgeber freigestanden, eine Übergangsregelung zur finanziellen Besserstellung des Personenkreises des Klägers zu erlassen. Das er dieses nicht getan habe, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch die Arbeitslosenhilfe sei durch das Merkmal der Bedürftigkeit und die Finanzierung aus Steuermitteln geprägt gewesen. Die Abhängigkeit des Arbeitslosenhilfeanspruchs von der Bedürftigkeit des Arbeitslosen zeige eindeutig, dass es sich um eine staatliche Schutz- und Fürsorgeleistung gehandelt habe, die von der Entwicklung der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse abhängig gewesen sei. Die Arbeitslosenhilfe habe der Gesetzgeber ab 01.01.2005 durch das Arbeitslosengeld II ersetzt, das ebenfalls eine Bedürftigkeit voraussetze.
Das der Gesetzgeber den auch unter Beachtung der Finanzlage des Bundes unerlässlichen Gestaltungsspielraum nicht eingehalten hätte, sah das Sozialgericht nicht. Vielmehr gewährte der Staat Hilfebedürftigen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II entsprechend seiner Fürsorgepflicht eine gesicherte bescheidene Lebensführung. Ein Anspruch auf Beibehaltung eines finanziellen Standards in bestimmter Höhe für einen längeren Zeitraum kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip herleiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.02.2006