24.11.2024
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Dokument-Nr. 702

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Sozialgericht Detmold Entscheidung

Gericht lehnt Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übernahme von Wohnungsmiete gegen Kommune ab

Ein Anordnungsgrund für die von dem Antragsteller begehrte Übernahme der Wohnungsmiete in Höhe von 300,00 € liegt nicht vor, urteilte die 19. Kammer des Sozialgerichts Detmold.

Eilbe­dürf­tigkeit die eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bietet, ist nur anzunehmen, wenn der alsbaldige Verlust der Wohnung des Hilfesuchenden droht. Anhaltspunkte für eine drohende Notlage mit der Folge des Eintritts der Obdachlosigkeit bestanden bei dem Antragsteller nicht. Zudem hat er - so das Sozialgericht - für die von ihm begehrten Leistungen der Sozialhilfe eine erforderliche Erwer­b­s­un­fä­higkeit nicht glaubhaft gemacht.

Um Leistungen der begehrten Art nach dem SGB XII - Sozialhilfe - zu erhalten muss der Hilfebedürftige erwerbsunfähig sein. Erwerbsunfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein.

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 05.07.2005

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