21.11.2024
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Sozialgericht Detmold Beschluss27.10.2014

Im Wechsel bei Mutter und Vater lebende Kinder haben einen jeweils nur gekürzten Anspruch auf RegelleistungenEltern müssen sich untereinander über Kosten­ver­teilung einigen

Leben Kinder aufgrund einer Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Sorge vier Tage pro Woche bei der Mutter und drei Tage bei dem Vater, steht den Kindern für die Bedarfs­ge­mein­schaft, die sie mit der Mutter bilden, nur ein anteiliger Satz des Regelbedarfes zu (4/7). Die Kosten der Unterkunft werden ungekürzt zur Verfügung gestellt. Die Mutter kann nicht einwenden, sie komme für den generellen Unterhalt der Kinder auf. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Detmold hervor.

Das Sozialgericht bestätigte im Rahmen einer Eilentscheidung damit einen entsprechenden Kürzungs­be­scheid des Jobcenters für vier Geschwis­ter­kinder im Alter von 4 bis 10 Jahren. Auch bei wechselnden Aufenthalten ergeben sich nämlich – so das Gericht – keine Ansprüche für mehr als 30 Tage monatlich. Für einen Zeitraum, in dem die Kinder eine sogenannte temporäre Bedarfs­ge­mein­schaft mit dem Vater bilden, steht ihnen kein Sozial­geldan­spruch als Teil der Bedarfs­ge­mein­schaft mit der Mutter zu. Die Eltern sind verpflichtet, sich darüber zu einigen, wer welche Kosten für die Kinder deckt. Dies ist Bestandteil der elterlichen Sorge.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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