18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 5281

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Sozialgericht Detmold Urteil12.03.2007

Unfall bei Firmenjubiläum muss nicht von der Berufs­ge­nos­sen­schaft entschädigt werden5-stündiger Aufenthalt keine rein betriebliche Intention

Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft ist nicht verpflichtet, Leistungen aus der Unfall­ver­si­cherung zu gewähren, wenn sich bei der Teilnahme an einem Betrie­bs­ju­biläum ein Unfall ereignet. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 50-jährige im Betrieb ihres Ehremanns tätige kaufmännischen Angestellte. Beim Verlassen eines Betrie­bs­ju­biläums einer Firma, zu der seit Jahren geschäftliche Beziehungen bestanden, stürzte sie und zog sich eine Unterarmfraktur zu.

Um einen Arbeitsunfall handelt es sich - so das Gericht - nicht, auch wenn der Besuch dieser Veranstaltung der Pflege und Anbahnung geschäftlicher Kontakte dienen sollte. Grundsätzlich sind Tätigkeiten, die im Rahmen der Kontaktpflege mit Geschäfts­partnern und im Zusammenhang mit Kundenwerbung erfolgen, nur unter ganz engen Voraussetzungen versichert. Insbesondere konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Klägerin allein mit der Absicht an dem Jubiläum teilgenommen hat, bestimmte das Unternehmen betreffende geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen, zumal der Klägerin nicht bekannt war, wer zu dem Jubiläum eingeladen war. Weder die allgemeine Kontaktpflege mit Geschäfts­partnern noch die Hoffnung, neue Geschäfts­be­zie­hungen anzuknüpfen, genügen nach Auffassung des Gerichts, um bei einem in diesem Zusammenhang erlittenen Schaden die betriebliche Nähe anzuerkennen. Unterstrichen wird der Freizeit­cha­rakter auch durch die Dauer der Anwesenheit. Bei einem 5-stündigen Aufenthalt kann eine rein betriebliche Intention des Besuchs nicht mehr angenommen werden, zumal ihr Ehemann als Geschäftsführer der GmbH und unmittelbar Vorgesetzter die Veranstaltung bereits vor ihr verlassen hatte. Von einer versicherten Tätigkeit kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn Glückwünsche zu Jubiläen im Rahmen einer angemessenen Aufent­haltsdauer von bis zu einer Stunde überbracht werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.12.2007

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