Dokument-Nr. 5281
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Sozialgericht Detmold Urteil12.03.2007
Unfall bei Firmenjubiläum muss nicht von der Berufsgenossenschaft entschädigt werden5-stündiger Aufenthalt keine rein betriebliche Intention
Die beklagte Berufsgenossenschaft ist nicht verpflichtet, Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn sich bei der Teilnahme an einem Betriebsjubiläum ein Unfall ereignet. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 50-jährige im Betrieb ihres Ehremanns tätige kaufmännischen Angestellte. Beim Verlassen eines Betriebsjubiläums einer Firma, zu der seit Jahren geschäftliche Beziehungen bestanden, stürzte sie und zog sich eine Unterarmfraktur zu.
Um einen Arbeitsunfall handelt es sich - so das Gericht - nicht, auch wenn der Besuch dieser Veranstaltung der Pflege und Anbahnung geschäftlicher Kontakte dienen sollte. Grundsätzlich sind Tätigkeiten, die im Rahmen der Kontaktpflege mit Geschäftspartnern und im Zusammenhang mit Kundenwerbung erfolgen, nur unter ganz engen Voraussetzungen versichert. Insbesondere konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Klägerin allein mit der Absicht an dem Jubiläum teilgenommen hat, bestimmte das Unternehmen betreffende geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen, zumal der Klägerin nicht bekannt war, wer zu dem Jubiläum eingeladen war. Weder die allgemeine Kontaktpflege mit Geschäftspartnern noch die Hoffnung, neue Geschäftsbeziehungen anzuknüpfen, genügen nach Auffassung des Gerichts, um bei einem in diesem Zusammenhang erlittenen Schaden die betriebliche Nähe anzuerkennen. Unterstrichen wird der Freizeitcharakter auch durch die Dauer der Anwesenheit. Bei einem 5-stündigen Aufenthalt kann eine rein betriebliche Intention des Besuchs nicht mehr angenommen werden, zumal ihr Ehemann als Geschäftsführer der GmbH und unmittelbar Vorgesetzter die Veranstaltung bereits vor ihr verlassen hatte. Von einer versicherten Tätigkeit kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn Glückwünsche zu Jubiläen im Rahmen einer angemessenen Aufenthaltsdauer von bis zu einer Stunde überbracht werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.12.2007
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