23.11.2024
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Dokument-Nr. 703

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Sozialgericht Detmold Beschluss27.05.2005

Arbeits­lo­sengeld II: Bei einer klärungs­be­dürftigen Vermö­gens­si­tuation ist die Stadt zur vorläufigen Leistung verpflichtet

Das Sozialgericht Detmold hat die Stadt zur vorläufigen Leistung von Arbeits­lo­sengeld II verpflichtet, obwohl die Hilfe­be­dürf­tigkeit des Antragstellers nicht hinreichend belegt wurde.

Dabei hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass eine klärungs­be­dürftige Vermö­gens­si­tuation allein nicht ausreicht, die Leistung grundsätzlich abzulehnen. Vielmehr ist die Stadt grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Auch hat sie dem Antragsteller den Weg zur Gewährung von Sozia­l­leis­tungen aufzuzeigen. Bestehende Zweifel hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens hat die Behörde durch geeignete eigene Ermittlungen auszuräumen. In diesem Rahmen kann sie den Antragsteller zur Mitwirkung verpflichten.

Erst wenn der Antragsteller seiner Mitwir­kungs­pflicht nicht nachkommt oder wenn nach Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungen Fragen offen bleiben, ist Platz für Beweisregeln, die zu Lasten des Klägers gehen. Da dem Antragsteller nicht konkret und detailliert aufgegeben wurde, welche Beweismittel er beizubringen hat, um die Anspruchs­vor­aus­setzung zu belegen, griffen diese Beweisregeln - so das Sozialgericht Detmold - im zu entscheidenden Fall nicht ein.

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 05.07.2005

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